§ 64a K-FG Nichtigkeit

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2017 bis 31.12.9999

Entgegen den Bestimmungen des § 12 erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über die GenehmigungUnwirksamerklärung der Bestellung eines Fischereiverwalters oder die Verweigerung der Genehmigung der Bestellung eines Fischereiverwalters, und entgegen den Bestimmungen der §§ 39 und 40 erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über die Genehmigung der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes oder die Verweigerung der Genehmigung der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes sind mit Nichtigkeit bedroht. DerDie Landesregierung obliegtist für die Aufhebung der mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide zuständig. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Bescheides ist eine Nichtigerklärung nicht mehr zulässig..

Stand vor dem 13.04.2017

In Kraft vom 03.08.2010 bis 13.04.2017

Entgegen den Bestimmungen des § 12 erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über die GenehmigungUnwirksamerklärung der Bestellung eines Fischereiverwalters oder die Verweigerung der Genehmigung der Bestellung eines Fischereiverwalters, und entgegen den Bestimmungen der §§ 39 und 40 erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über die Genehmigung der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes oder die Verweigerung der Genehmigung der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes sind mit Nichtigkeit bedroht. DerDie Landesregierung obliegtist für die Aufhebung der mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide zuständig. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Bescheides ist eine Nichtigerklärung nicht mehr zulässig..

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