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Entgegen den Bestimmungen des § 12 erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über die GenehmigungUnwirksamerklärung der Bestellung eines Fischereiverwalters oder die Verweigerung der Genehmigung der Bestellung eines Fischereiverwalters, und entgegen den Bestimmungen der §§ 39 und 40 erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über die Genehmigung der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes oder die Verweigerung der Genehmigung der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes sind mit Nichtigkeit bedroht. DerDie Landesregierung obliegtist für die Aufhebung der mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide zuständig. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Bescheides ist eine Nichtigerklärung nicht mehr zulässig..
Entgegen den Bestimmungen des § 12 erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über die GenehmigungUnwirksamerklärung der Bestellung eines Fischereiverwalters oder die Verweigerung der Genehmigung der Bestellung eines Fischereiverwalters, und entgegen den Bestimmungen der §§ 39 und 40 erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über die Genehmigung der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes oder die Verweigerung der Genehmigung der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes sind mit Nichtigkeit bedroht. DerDie Landesregierung obliegtist für die Aufhebung der mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide zuständig. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Bescheides ist eine Nichtigerklärung nicht mehr zulässig..