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(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis drei Mitgliedern, die von der Landesregierung auf bestimmte Zeit, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren, bestellt werden.
(2) Die Landesregierung bestellt ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden und kann ein zweites Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands bestellen.
(3) Von der Bestellung zum Mitglied des Vorstands ausgeschlossen sind
a) | Gesellschafter, Organmitglieder oder Arbeitnehmer anderer Kreditunternehmungen mit Ausnahme jener der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft, | |||||||||
b) | Personen, die gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 der Gewerbeordnung 1994 vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen sind, | |||||||||
c) | Personen, die mit einem Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats bis einschließlich zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind sowie der Ehegatte eines Mitglieds des Vorstands oder des Verwaltungsrats, | |||||||||
d) | Mitglieder der Landesregierung oder des Verwaltungsrats. |
(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Vorstands abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen. Im übrigen kann sie die Bestellung zum Vorstandsmitglied jederzeit widerrufen. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.
(5) Mitglieder des Vorstands dürfen ohne Einwilligung des Verwaltungsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Bereich des Geld- und Kreditwesens für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen noch sich an einer Gesellschaft des Handelsrechts oder des bürgerlichen Rechts als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen.
(6) Verstößt ein Mitglied des Vorstands gegen das Verbot nach Abs. 5, so kann die Vorarlberger Landesbank-Holding Schadenersatz fordern. Sie kann aber auch verlangen, daßdass das Mitglied des Vorstands die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Vorarlberger Landesbank-Holding eingegangene gelten lassen und ihr die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung abtreten mußmuss.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2005
(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis drei Mitgliedern, die von der Landesregierung auf bestimmte Zeit, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren, bestellt werden.
(2) Die Landesregierung bestellt ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden und kann ein zweites Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands bestellen.
(3) Von der Bestellung zum Mitglied des Vorstands ausgeschlossen sind
a) | Gesellschafter, Organmitglieder oder Arbeitnehmer anderer Kreditunternehmungen mit Ausnahme jener der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft, | |||||||||
b) | Personen, die gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 der Gewerbeordnung 1994 vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen sind, | |||||||||
c) | Personen, die mit einem Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats bis einschließlich zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind sowie der Ehegatte eines Mitglieds des Vorstands oder des Verwaltungsrats, | |||||||||
d) | Mitglieder der Landesregierung oder des Verwaltungsrats. |
(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Vorstands abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen. Im übrigen kann sie die Bestellung zum Vorstandsmitglied jederzeit widerrufen. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.
(5) Mitglieder des Vorstands dürfen ohne Einwilligung des Verwaltungsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Bereich des Geld- und Kreditwesens für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen noch sich an einer Gesellschaft des Handelsrechts oder des bürgerlichen Rechts als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen.
(6) Verstößt ein Mitglied des Vorstands gegen das Verbot nach Abs. 5, so kann die Vorarlberger Landesbank-Holding Schadenersatz fordern. Sie kann aber auch verlangen, daßdass das Mitglied des Vorstands die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Vorarlberger Landesbank-Holding eingegangene gelten lassen und ihr die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung abtreten mußmuss.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2005