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(2) Über die Einrichtung von Sprachstartgruppen und integrativ geführten Sprachförderkursen (Abs. 1) entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulleiters. Die Einrichtung darf erfolgen, wenn die Vorteile der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der in Betracht kommenden Schüler, eine finanzielle Belastung des Landes rechtfertigt, solange diese nicht unverhältnismäßig ist.
(3) Für Berufsschulen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und integrativ geführte Sprachförderkurse
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(2) Über die Einrichtung von Sprachstartgruppen und integrativ geführten Sprachförderkursen (Abs. 1) entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulleiters. Die Einrichtung darf erfolgen, wenn die Vorteile der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der in Betracht kommenden Schüler, eine finanzielle Belastung des Landes rechtfertigt, solange diese nicht unverhältnismäßig ist.
(3) Für Berufsschulen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und integrativ geführte Sprachförderkurse
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