§ 10 K-SchG Geschäftsführung und Geschäftsordnung

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Der SchulgemeindeverbandVerbandsrat hat seinenin der konstituierenden Sitzung für die Amtsperiode der Organe des Schulgemeindeverbandes den Sitz beiund die Geschäftsstelle des Schulgemeindeverbandes festzulegen sowie einen Geschäftsführer, der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft. Der Vorstand hat zur Besorgung derdie laufenden Geschäfte des Schulgemeindeverbandes den Leiter der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft und für den Fall seiner Verhinderung den Bezirkshauptmann-Stellvertreter als dessen Stellvertreterzu besorgen hat, zu bestellen. Für den Beschluss des Verbandsrates ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Als Sitz und Geschäftsstelle des Schulgemeindeverbandes kommt nur eine dem Schulgemeindeverband angehörende Gemeinde in Betracht. Bei den Schulgemeindeverbänden Klagenfurt-Land und Villach-Land kann auch der jeweilige Sitz der Bezirkshauptmannschaft Sitz des Verbandes sein. Bis zur Festlegung des Sitzes des Schulgemeindeverbandes ist der jeweils letzte Sitz des Schulgemeindeverbandes maßgeblich. Bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers hat der zuletzt bestellte Geschäftsführer die Geschäfte des Schulgemeindeverbandes weiterzuführen.

(2) Der Verbandsrat hat die Bestimmungen des Abs. 1 sowie der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 46, 9 Abs. 3, § 9a Abs. 3 9a Abs. 3 mit einer Geschäftsordnung durchzuführen. In der Geschäftsordnung des Schulgemeindeverbandes sind auch Regelungen über die Tragung der aus der Besorgung der Geschäfte des Schulgemeindeverbandes erwachsenden Kosten zu treffen.

(3) Durch die Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung über den Haushalt der Gemeinde sowie über die Kontrolle und Gebarung sinngemäß durchzuführen.

(4) Die Geschäftsordnung ist in ausreichender Zahl zu vervielfältigen und den Mitgliedern des Verbandsrates auszufolgen.

Stand vor dem 27.02.2015

In Kraft vom 10.10.2000 bis 27.02.2015

(1) Der SchulgemeindeverbandVerbandsrat hat seinenin der konstituierenden Sitzung für die Amtsperiode der Organe des Schulgemeindeverbandes den Sitz beiund die Geschäftsstelle des Schulgemeindeverbandes festzulegen sowie einen Geschäftsführer, der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft. Der Vorstand hat zur Besorgung derdie laufenden Geschäfte des Schulgemeindeverbandes den Leiter der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft und für den Fall seiner Verhinderung den Bezirkshauptmann-Stellvertreter als dessen Stellvertreterzu besorgen hat, zu bestellen. Für den Beschluss des Verbandsrates ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Als Sitz und Geschäftsstelle des Schulgemeindeverbandes kommt nur eine dem Schulgemeindeverband angehörende Gemeinde in Betracht. Bei den Schulgemeindeverbänden Klagenfurt-Land und Villach-Land kann auch der jeweilige Sitz der Bezirkshauptmannschaft Sitz des Verbandes sein. Bis zur Festlegung des Sitzes des Schulgemeindeverbandes ist der jeweils letzte Sitz des Schulgemeindeverbandes maßgeblich. Bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers hat der zuletzt bestellte Geschäftsführer die Geschäfte des Schulgemeindeverbandes weiterzuführen.

(2) Der Verbandsrat hat die Bestimmungen des Abs. 1 sowie der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 46, 9 Abs. 3, § 9a Abs. 3 9a Abs. 3 mit einer Geschäftsordnung durchzuführen. In der Geschäftsordnung des Schulgemeindeverbandes sind auch Regelungen über die Tragung der aus der Besorgung der Geschäfte des Schulgemeindeverbandes erwachsenden Kosten zu treffen.

(3) Durch die Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung über den Haushalt der Gemeinde sowie über die Kontrolle und Gebarung sinngemäß durchzuführen.

(4) Die Geschäftsordnung ist in ausreichender Zahl zu vervielfältigen und den Mitgliedern des Verbandsrates auszufolgen.

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