§ 13 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Volksschulen sind

a)

nur mit der Grundschule oder

b)

mit der Grundschule und der Oberstufe

zu führen.

(2) Die Grundschule ist

a)

mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder

b)

mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

zu führen.

(2a) Die Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß Abs. 2 obliegt dem Schulforum. Das Schulforum hat bei seiner Entscheidung auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit der Schüler, auf die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden sowie auf die räumlichen und sachlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen. Die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden dürfen nicht überschritten werden und zusätzliche Klassenbildungen sind zu vermeiden.

(2b) Wird die Grundschule mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen geführt und werden hierbei die Klassen mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen gebildet, hat das Schulforum unter Berücksichtigung des Abs. 2a zweiter und dritter Satz auch festzulegen, welche Schulstufen gemeinsam geführt werden.

(2c) Das Schulforum hat seine Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß Abs.2 und die Festlegung, welche Schulstufen gemeinsam geführt werden, unverzüglich der Bildungsdirektion bekannt zu geben. Das Schulforum hat vor seiner Entscheidung den gesetzlichen Schulerhalter zu hören. Die Entscheidung des Schulforums bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion hat ihre Zustimmung zu erteilen, wenn die Entscheidung den Erfordernissen der Pädagogik und der Sicherheit der Schüler genügt, die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden sowie die erforderlichen räumlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.

(3) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 11) zu führen

1.

als selbständige Volksschulen oder

2.

als Volksschulklassen, die einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.08.2020

(1) Volksschulen sind

a)

nur mit der Grundschule oder

b)

mit der Grundschule und der Oberstufe

zu führen.

(2) Die Grundschule ist

a)

mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder

b)

mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

zu führen.

(2a) Die Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß Abs. 2 obliegt dem Schulforum. Das Schulforum hat bei seiner Entscheidung auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit der Schüler, auf die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden sowie auf die räumlichen und sachlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen. Die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden dürfen nicht überschritten werden und zusätzliche Klassenbildungen sind zu vermeiden.

(2b) Wird die Grundschule mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen geführt und werden hierbei die Klassen mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen gebildet, hat das Schulforum unter Berücksichtigung des Abs. 2a zweiter und dritter Satz auch festzulegen, welche Schulstufen gemeinsam geführt werden.

(2c) Das Schulforum hat seine Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß Abs.2 und die Festlegung, welche Schulstufen gemeinsam geführt werden, unverzüglich der Bildungsdirektion bekannt zu geben. Das Schulforum hat vor seiner Entscheidung den gesetzlichen Schulerhalter zu hören. Die Entscheidung des Schulforums bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion hat ihre Zustimmung zu erteilen, wenn die Entscheidung den Erfordernissen der Pädagogik und der Sicherheit der Schüler genügt, die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden sowie die erforderlichen räumlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.

(3) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 11) zu führen

1.

als selbständige Volksschulen oder

2.

als Volksschulklassen, die einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.

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