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Führung des Unterrichtsgegenstandes
Bewegung und Sport
(1) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.
(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport darf der Unterricht ab der 5. Schulstufe auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht.
Führung des Unterrichtsgegenstandes
Bewegung und Sport
(1) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.
(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport darf der Unterricht ab der 5. Schulstufe auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht.