Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1a) Für die zum Betreuungsteil ganztägiger Schulformen angemeldeten Schüler sind eigene Schülergruppen zu bilden. Bei verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat die Größe der Betreuungsgruppe der Klassengröße zu entsprechen. Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles richtet sich die für die Bildung einer Betreuungsgruppe erforderliche Mindestanzahl an Schülern nach den für die Bestimmung als ganztägige Schulform maßgeblichen Mindestzahlen (§ 46a Abs. 2 und 3). Die Zahl der Schüler in einer Betreuungsgruppe darf 20 nicht übersteigen.
(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 20 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten.
(3) Verändert sich die Zahl der Schüler einer Vorschulklasse nach Beginn des Unterrichtsjahres und vor Beginn des zweiten Semesters so, daß die jeweils in Betracht kommenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, so ist diesen geänderten Voraussetzungen spätestens ab Beginn des zweiten Semesters Rechnung zu tragen.
(4) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Werkerziehung, Technischem Werken und Textilem Werken 20, in Geometrischem Zeichnen und Ernährung und Haushalt 16 erreicht oder übersteigt und in Bewegung und Sport sowie Lebender Fremdsprache 25 erreicht, so ist dieser in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern.
(5) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Geometrisches Zeichnen, Ernährung und Haushalt und Bewegung und Sport, dürfen die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefaßt werden, soweit die in Abs. 1 und 4 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.
(1a) Für die zum Betreuungsteil ganztägiger Schulformen angemeldeten Schüler sind eigene Schülergruppen zu bilden. Bei verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat die Größe der Betreuungsgruppe der Klassengröße zu entsprechen. Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles richtet sich die für die Bildung einer Betreuungsgruppe erforderliche Mindestanzahl an Schülern nach den für die Bestimmung als ganztägige Schulform maßgeblichen Mindestzahlen (§ 46a Abs. 2 und 3). Die Zahl der Schüler in einer Betreuungsgruppe darf 20 nicht übersteigen.
(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 20 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten.
(3) Verändert sich die Zahl der Schüler einer Vorschulklasse nach Beginn des Unterrichtsjahres und vor Beginn des zweiten Semesters so, daß die jeweils in Betracht kommenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, so ist diesen geänderten Voraussetzungen spätestens ab Beginn des zweiten Semesters Rechnung zu tragen.
(4) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Werkerziehung, Technischem Werken und Textilem Werken 20, in Geometrischem Zeichnen und Ernährung und Haushalt 16 erreicht oder übersteigt und in Bewegung und Sport sowie Lebender Fremdsprache 25 erreicht, so ist dieser in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern.
(5) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Geometrisches Zeichnen, Ernährung und Haushalt und Bewegung und Sport, dürfen die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefaßt werden, soweit die in Abs. 1 und 4 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.