§ 3 Oö. GVG 2006 § 3

Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Gewährung von Grundversorgungsleistungen erfolgt durch Zuweisen einer geeigneten Unterkunft samt angemessener Verpflegung, durch Auszahlung von Geldleistungen, durch Abschluss einer Krankenversicherung, durch Ausgabe von Gutscheinen oder sonstige geeignete Maßnahmen. Die Leistungen der Grundversorgung haben einem angemessenen Lebensstandard zu entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet. Besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen (Abs. 1a) sowie die Einheit der Familie sind soweit als möglich zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)

(1a) Schutzbedürftige Personen mit besonderen Bedürfnissen sind insbesondere Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie zB Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)

(2) Grundversorgungsleistungen können nach Maßgabe des Abs. 6 verweigert, eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der oder die Fremde

1.

eine angebotene Leistung ablehnt oder eine zugewiesene Unterkunft unbegründet und ohne Abmeldung verlässt,

2.

das Zuweisungsverfahren in der zuständigen Bundesstelle nicht abgewartet hat oder sonst über keine in der Grundversorgungsvereinbarung vorgesehene Zuweisung an das Land Oberösterreich verfügt,

3.

den Mitwirkungspflichten im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren nicht nachkommt,

4.

nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren innerhalb von sechs Monaten einen weiteren Asylantrag stellt,

5.

den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann,

6.

durch das Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft gefährdet oder ein für die Mitbewohner oder Quartierbetreiber unzumutbares Verhalten an den Tag legt,

7.

nicht an der Feststellung der Identität oder Hilfsbedürftigkeit mitwirkt,

8.

den für die Unterbringung festgelegten Kostenbeitrag oder Kostenersatz (§ 5) nicht leistet,

9.

einen Sachverhalt verwirklicht, der einen Asylausschlussgrund (§ 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016) darstellt,

10.

die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert oder

11.

ein Dritter gesetzlich oder vertraglich zur Erbringung gleichartiger Leistungen verpflichtet ist.

(Anm: LGBl.Nr. 64/2016)

(2a) Grundversorgungsleistungen sind zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen, wenn Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016, trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die Behörde die Integrationserklärung gemäß § 11a Abs. 1 und 2 Oö. Mindestsicherungsgesetz nicht unterzeichnen oder nicht einhalten. Die Oö. Mindestsicherungsverordnung-Integration 2016 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 23/2017)

(3) Die notwendige Verlegung in eine andere Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 2.

(4) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 ist über eine erneute Gewährung der Grundversorgung unter Berücksichtigung der Motive des Verlassens der Unterkunft zu entscheiden.

(5) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit gemäß Abs. 2 Z 10 ist auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung, die Vorbildung und gegebenenfalls die bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit sowie auf die familiären Aufgaben des oder der Fremden, insbesondere auf die geordnete Erziehung der unterhaltsberechtigten Kinder, die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen (Lebensgefährten) sowie auf die Sprachkenntnisse und den Grad der Integration Bedacht zu nehmen.

(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 2 und 2a sind im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die besondere Situation oder eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit (wie z. B. unbegleitete Minderjährige) unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Der Entscheidung hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2017)

(7) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 2a ist der Zugang zu medizinischer Versorgung zu gewährleisten. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016, LGBl.Nr. 64/201623/2017)

(8) Nicht mehr in Anspruch genommene Leistungen gelten als eingestellt.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 28.10.2016 bis 31.03.2017

(1) Die Gewährung von Grundversorgungsleistungen erfolgt durch Zuweisen einer geeigneten Unterkunft samt angemessener Verpflegung, durch Auszahlung von Geldleistungen, durch Abschluss einer Krankenversicherung, durch Ausgabe von Gutscheinen oder sonstige geeignete Maßnahmen. Die Leistungen der Grundversorgung haben einem angemessenen Lebensstandard zu entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet. Besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen (Abs. 1a) sowie die Einheit der Familie sind soweit als möglich zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)

(1a) Schutzbedürftige Personen mit besonderen Bedürfnissen sind insbesondere Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie zB Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)

(2) Grundversorgungsleistungen können nach Maßgabe des Abs. 6 verweigert, eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der oder die Fremde

1.

eine angebotene Leistung ablehnt oder eine zugewiesene Unterkunft unbegründet und ohne Abmeldung verlässt,

2.

das Zuweisungsverfahren in der zuständigen Bundesstelle nicht abgewartet hat oder sonst über keine in der Grundversorgungsvereinbarung vorgesehene Zuweisung an das Land Oberösterreich verfügt,

3.

den Mitwirkungspflichten im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren nicht nachkommt,

4.

nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren innerhalb von sechs Monaten einen weiteren Asylantrag stellt,

5.

den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann,

6.

durch das Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft gefährdet oder ein für die Mitbewohner oder Quartierbetreiber unzumutbares Verhalten an den Tag legt,

7.

nicht an der Feststellung der Identität oder Hilfsbedürftigkeit mitwirkt,

8.

den für die Unterbringung festgelegten Kostenbeitrag oder Kostenersatz (§ 5) nicht leistet,

9.

einen Sachverhalt verwirklicht, der einen Asylausschlussgrund (§ 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016) darstellt,

10.

die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert oder

11.

ein Dritter gesetzlich oder vertraglich zur Erbringung gleichartiger Leistungen verpflichtet ist.

(Anm: LGBl.Nr. 64/2016)

(2a) Grundversorgungsleistungen sind zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen, wenn Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016, trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die Behörde die Integrationserklärung gemäß § 11a Abs. 1 und 2 Oö. Mindestsicherungsgesetz nicht unterzeichnen oder nicht einhalten. Die Oö. Mindestsicherungsverordnung-Integration 2016 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 23/2017)

(3) Die notwendige Verlegung in eine andere Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 2.

(4) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 ist über eine erneute Gewährung der Grundversorgung unter Berücksichtigung der Motive des Verlassens der Unterkunft zu entscheiden.

(5) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit gemäß Abs. 2 Z 10 ist auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung, die Vorbildung und gegebenenfalls die bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit sowie auf die familiären Aufgaben des oder der Fremden, insbesondere auf die geordnete Erziehung der unterhaltsberechtigten Kinder, die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen (Lebensgefährten) sowie auf die Sprachkenntnisse und den Grad der Integration Bedacht zu nehmen.

(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 2 und 2a sind im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die besondere Situation oder eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit (wie z. B. unbegleitete Minderjährige) unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Der Entscheidung hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2017)

(7) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 2a ist der Zugang zu medizinischer Versorgung zu gewährleisten. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016, LGBl.Nr. 64/201623/2017)

(8) Nicht mehr in Anspruch genommene Leistungen gelten als eingestellt.

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