§ 21 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten von Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 24.01.2013 bis 31.08.2018
(1) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten von Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht.

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