§ 22 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen abzuhalten; die Gegenstände Technisches und textiles Werken bzw. Technisches Werken sowie Textiles Werken sind jedoch schon bei Anmeldung von mindestens acht Schülern, abzuhalten. Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ist bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen, bei Fremdsprachen – ausgenommen Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch – und bei Ernährung und Haushalt jedoch bei Vorliegen von mindestens zwölf Anmeldungen, bei Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch bei Vorliegen von mindestens fünf Anmeldungen, abzuhalten; seine Weiterführung ist zu Ende des Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl zwölf, bei Fremdsprachen – ausgenommen Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch – und Ernährung und Haushalt neun, bei Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch drei, nicht mehr erreicht. Soweit eine Fremdsprache die Muttersprache von Schülern ist, ist nach Möglichkeit ein Freigegenstand in diesen Fremdsprachen abzuhalten; die Weiterführung ist mit Ende des Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl drei nicht mehr erreicht wird. Förderunterricht ist bei einer Teilnahme von mindestens acht Schülern, im leistungsdifferenzierten Unterricht (differenzierte Pflichtgegenstände) bei einer Teilnahme von mindestens sechs Schülern, abzuhalten.

(2) Falls die Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung (Abs. 1) liegt, darf die Führung des Freigegenstandes oder der unverbindlichen Übung auch dann erfolgen, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf in diesen Fällen die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.

(3) Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach Abs. 1 können die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefasst werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 24.01.2013 bis 31.08.2018
(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen abzuhalten; die Gegenstände Technisches und textiles Werken bzw. Technisches Werken sowie Textiles Werken sind jedoch schon bei Anmeldung von mindestens acht Schülern, abzuhalten. Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ist bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen, bei Fremdsprachen – ausgenommen Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch – und bei Ernährung und Haushalt jedoch bei Vorliegen von mindestens zwölf Anmeldungen, bei Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch bei Vorliegen von mindestens fünf Anmeldungen, abzuhalten; seine Weiterführung ist zu Ende des Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl zwölf, bei Fremdsprachen – ausgenommen Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch – und Ernährung und Haushalt neun, bei Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch drei, nicht mehr erreicht. Soweit eine Fremdsprache die Muttersprache von Schülern ist, ist nach Möglichkeit ein Freigegenstand in diesen Fremdsprachen abzuhalten; die Weiterführung ist mit Ende des Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl drei nicht mehr erreicht wird. Förderunterricht ist bei einer Teilnahme von mindestens acht Schülern, im leistungsdifferenzierten Unterricht (differenzierte Pflichtgegenstände) bei einer Teilnahme von mindestens sechs Schülern, abzuhalten.

(2) Falls die Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung (Abs. 1) liegt, darf die Führung des Freigegenstandes oder der unverbindlichen Übung auch dann erfolgen, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf in diesen Fällen die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.

(3) Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach Abs. 1 können die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefasst werden.

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