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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Falls die Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung (Abs. 1) liegt, darf die Führung des Freigegenstandes oder der unverbindlichen Übung auch dann erfolgen, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf in diesen Fällen die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.
(3) Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach Abs. 1 können die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefasst werden.
(2) Falls die Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung (Abs. 1) liegt, darf die Führung des Freigegenstandes oder der unverbindlichen Übung auch dann erfolgen, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf in diesen Fällen die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.
(3) Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach Abs. 1 können die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefasst werden.