§ 23 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Unterricht in den Klassen der Neuen Mittelschule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind – nach Maßgabe folgender Bestimmungen – entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen. Beim Einsatz zusätzlicher Lehrer zur sonderpädagogischen Förderung dürfen die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diese Lehrer ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, auf die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung sowie auf die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden sonderpädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.

(1a) Weiters können in der Neuen Mittelschule in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Neue Mittelschule sind jeweils ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Hierdurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Reiligonslehrern auch jene des Religionsunterrichtes, nicht berührt.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.08.2020

(1) Der Unterricht in den Klassen der Neuen Mittelschule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind – nach Maßgabe folgender Bestimmungen – entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen. Beim Einsatz zusätzlicher Lehrer zur sonderpädagogischen Förderung dürfen die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diese Lehrer ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, auf die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung sowie auf die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden sonderpädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.

(1a) Weiters können in der Neuen Mittelschule in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Neue Mittelschule sind jeweils ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Hierdurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Reiligonslehrern auch jene des Religionsunterrichtes, nicht berührt.

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