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(2) Für die Führung von Leistungsgruppen in Hauptschulklassen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind eigene Schülergruppen einzurichten. Die Anzahl der Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen auf jeder Schulstufe und in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen im Regelfall um eins überschreiten, sofern die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. Die Schülerzahl in den Schülergruppen an einer Schule darf im Durchschnitt zehn nicht unterschreiten und 25 nicht überschreiten.
(3) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Werkerziehung, Technischem Werken und Textilem Werken bzw. in Technischem und textilem Werken 20, in Geometrischem Zeichnen und in Ernährung und Haushalt 16 erreicht oder übersteigt, so ist dieser in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Einführung in die Informatik 19 erreicht oder übersteigt, so ist dieser nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen abzuhalten; die Teilungszahl 19 verringert sich entsprechend, wenn an der Schule insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, dass für höchstens zwei Schüler ein Gerät zur Verfügung steht, sie darf jedoch 13 nicht unterschreiten.
(4) In den Unterrichtsgegenständen dürfen
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die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefasst werden, soweit die in Abs. 1 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.
(5) Für die Gruppenbildung des Betreuungsteiles an ganztägigen Hauptschulen und an ganztägigen Neuen Mittelschulen gilt § 17 Abs. 1a sinngemäß.
(2) Für die Führung von Leistungsgruppen in Hauptschulklassen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind eigene Schülergruppen einzurichten. Die Anzahl der Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen auf jeder Schulstufe und in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen im Regelfall um eins überschreiten, sofern die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. Die Schülerzahl in den Schülergruppen an einer Schule darf im Durchschnitt zehn nicht unterschreiten und 25 nicht überschreiten.
(3) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Werkerziehung, Technischem Werken und Textilem Werken bzw. in Technischem und textilem Werken 20, in Geometrischem Zeichnen und in Ernährung und Haushalt 16 erreicht oder übersteigt, so ist dieser in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Einführung in die Informatik 19 erreicht oder übersteigt, so ist dieser nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen abzuhalten; die Teilungszahl 19 verringert sich entsprechend, wenn an der Schule insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, dass für höchstens zwei Schüler ein Gerät zur Verfügung steht, sie darf jedoch 13 nicht unterschreiten.
(4) In den Unterrichtsgegenständen dürfen
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die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefasst werden, soweit die in Abs. 1 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.
(5) Für die Gruppenbildung des Betreuungsteiles an ganztägigen Hauptschulen und an ganztägigen Neuen Mittelschulen gilt § 17 Abs. 1a sinngemäß.