§ 24 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse oder einer Klasse der Neuen Mittelschule darf 25 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 4 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird. Die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in welchen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, richtet sich nach der Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie der Art und dem Ausmaß der Behinderung und dem Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes; sie darf jedoch bei ein bis zwei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 24, ab drei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 22 nicht überschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 6 im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist.

(2) Für die Führung von Leistungsgruppen in Hauptschulklassen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind eigene Schülergruppen einzurichten. Die Anzahl der Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen auf jeder Schulstufe und in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen im Regelfall um eins überschreiten, sofern die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. Die Schülerzahl in den Schülergruppen an einer Schule darf im Durchschnitt zehn nicht unterschreiten und 25 nicht überschreiten.

(3) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Werkerziehung, Technischem Werken und Textilem Werken bzw. in Technischem und textilem Werken 20, in Geometrischem Zeichnen und in Ernährung und Haushalt 16 erreicht oder übersteigt, so ist dieser in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Einführung in die Informatik 19 erreicht oder übersteigt, so ist dieser nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen abzuhalten; die Teilungszahl 19 verringert sich entsprechend, wenn an der Schule insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, dass für höchstens zwei Schüler ein Gerät zur Verfügung steht, sie darf jedoch 13 nicht unterschreiten.

(4) In den Unterrichtsgegenständen dürfen

a)

in Hauptschulklassen für den Unterricht in Werkerziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Geometrisches Zeichnen, Ernährung und Haushalt sowie bei der Trennung nach Geschlechtern in Bewegung und Sport und

b)

in Klassen der Neuen Mittelschule für den Unterricht in Technisches und textiles Werken, Geometrisches Zeichnen, Ernährung und Haushalt sowie bei der Trennung nach Geschlechtern in Bewegung und Sport

die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefasst werden, soweit die in Abs. 1 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.

(5) Für die Gruppenbildung des Betreuungsteiles an ganztägigen Hauptschulen und an ganztägigen Neuen Mittelschulen gilt § 17 Abs. 1a sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 24.01.2013 bis 31.08.2018
(1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse oder einer Klasse der Neuen Mittelschule darf 25 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 4 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird. Die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in welchen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, richtet sich nach der Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie der Art und dem Ausmaß der Behinderung und dem Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes; sie darf jedoch bei ein bis zwei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 24, ab drei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 22 nicht überschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 6 im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist.

(2) Für die Führung von Leistungsgruppen in Hauptschulklassen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind eigene Schülergruppen einzurichten. Die Anzahl der Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen auf jeder Schulstufe und in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen im Regelfall um eins überschreiten, sofern die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. Die Schülerzahl in den Schülergruppen an einer Schule darf im Durchschnitt zehn nicht unterschreiten und 25 nicht überschreiten.

(3) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Werkerziehung, Technischem Werken und Textilem Werken bzw. in Technischem und textilem Werken 20, in Geometrischem Zeichnen und in Ernährung und Haushalt 16 erreicht oder übersteigt, so ist dieser in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Einführung in die Informatik 19 erreicht oder übersteigt, so ist dieser nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen abzuhalten; die Teilungszahl 19 verringert sich entsprechend, wenn an der Schule insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, dass für höchstens zwei Schüler ein Gerät zur Verfügung steht, sie darf jedoch 13 nicht unterschreiten.

(4) In den Unterrichtsgegenständen dürfen

a)

in Hauptschulklassen für den Unterricht in Werkerziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Geometrisches Zeichnen, Ernährung und Haushalt sowie bei der Trennung nach Geschlechtern in Bewegung und Sport und

b)

in Klassen der Neuen Mittelschule für den Unterricht in Technisches und textiles Werken, Geometrisches Zeichnen, Ernährung und Haushalt sowie bei der Trennung nach Geschlechtern in Bewegung und Sport

die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefasst werden, soweit die in Abs. 1 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.

(5) Für die Gruppenbildung des Betreuungsteiles an ganztägigen Hauptschulen und an ganztägigen Neuen Mittelschulen gilt § 17 Abs. 1a sinngemäß.

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