§ 24a K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichts, die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Unterrichtsgegenständen sowie über die Bildung von Betreuungsgruppen an ganztägigen Schulformen entscheidet das Schulforum; hierbei ist auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit und auf die räumlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen.

(2) Die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen dürfen abweichend von den §§ 22 und 24 Abs. 2 bis 5 festgelegt werden; hierbei dürfen die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 24.01.2013 bis 31.08.2018
(1) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichts, die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Unterrichtsgegenständen sowie über die Bildung von Betreuungsgruppen an ganztägigen Schulformen entscheidet das Schulforum; hierbei ist auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit und auf die räumlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen.

(2) Die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen dürfen abweichend von den §§ 22 und 24 Abs. 2 bis 5 festgelegt werden; hierbei dürfen die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.

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