Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen dürfen abweichend von den §§ 22 und 24 Abs. 2 bis 5 festgelegt werden; hierbei dürfen die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.
(2) Die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen dürfen abweichend von den §§ 22 und 24 Abs. 2 bis 5 festgelegt werden; hierbei dürfen die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.