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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Gasrettungsdienste im Sinn des Abs§ 3 Oö. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Fällen, in denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sindVGÜ-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
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(2) Gasrettungsdienste im Sinn des Abs§ 3 Oö. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Fällen, in denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sindVGÜ-LF seit 31.12.2019 weggefallen.