§ 3 Oö. VGÜ-LF (weggefallen)

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

1.

Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Arbeitstag getragen werden müssen;

2.

Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten;

3.

Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinn des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013, vorliegt;

4.

Tätigkeiten, bei denen eine Lärmeinwirkung vorliegt, bei der für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:

1.

LA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 85 dB nicht überschritten wird oder

2.

LC,peak = 137 dB (entspricht ppeak = 140 Pa).

(Anm: LGBl.Nr. 65/2010, 91/2016)

(2) Gasrettungsdienste im Sinn des Abs§ 3 . 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Fällen, in denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sindVGÜ-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.12.2016 bis 31.12.2019
(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

1.

Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Arbeitstag getragen werden müssen;

2.

Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten;

3.

Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinn des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013, vorliegt;

4.

Tätigkeiten, bei denen eine Lärmeinwirkung vorliegt, bei der für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:

1.

LA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 85 dB nicht überschritten wird oder

2.

LC,peak = 137 dB (entspricht ppeak = 140 Pa).

(Anm: LGBl.Nr. 65/2010, 91/2016)

(2) Gasrettungsdienste im Sinn des Abs§ 3 . 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Fällen, in denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sindVGÜ-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

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