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(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 § 4 sinngemäß.
(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
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(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, bei denen die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Auslösewerte für Lärm gemäß Abs. 5 überschreitet, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können.
(5) Die Auslösewerte für Lärm betragen:
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(6) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1, 3 und 4 dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 94 Abs. 2 Oö. Landarbeitsordnung 1989 entsprechenVGÜ-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
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(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 § 4 sinngemäß.
(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
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(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, bei denen die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Auslösewerte für Lärm gemäß Abs. 5 überschreitet, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können.
(5) Die Auslösewerte für Lärm betragen:
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(6) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1, 3 und 4 dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 94 Abs. 2 Oö. Landarbeitsordnung 1989 entsprechenVGÜ-LF seit 31.12.2019 weggefallen.