§ 4 Oö. VGÜ-LF (weggefallen)

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:

1.

Eindeutig Krebs erzeugende Arbeitsstoffe im Sinn des Anhangs III/2011 der Grenzwerteverordnung 2011 - GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2017, soweit sie nicht unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 8 fallen;

2.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 90 Abs. 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989;

3.

Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s² und Ganzkörpervibrationen: aw,8h = 0,5 m/s²) überschreiten;

4.

inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung (Oö. VOPST-LF) überschritten werden;

5.

elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016, überschritten werden, oder wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet.

(Anm: LGBl.Nr. 66/2008, 65/2010, 91/2016, 8/2018)

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 § 4 sinngemäß.

(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

1.

die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder

2.

die an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,

sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.

(Anm: LGBl. Nr. 8/2018)

(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, bei denen die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Auslösewerte für Lärm gemäß Abs. 5 überschreitet, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können.

(5) Die Auslösewerte für Lärm betragen:

1.

LA,EX,8h = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird oder

2.

LC,peak = 135 dB (entspricht: ppeak = 112 Pa).

(6) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1, 3 und 4 dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 94 Abs. 2 Oö. Landarbeitsordnung 1989 entsprechenVGÜ-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.2019
(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:

1.

Eindeutig Krebs erzeugende Arbeitsstoffe im Sinn des Anhangs III/2011 der Grenzwerteverordnung 2011 - GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2017, soweit sie nicht unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 8 fallen;

2.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 90 Abs. 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989;

3.

Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s² und Ganzkörpervibrationen: aw,8h = 0,5 m/s²) überschreiten;

4.

inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung (Oö. VOPST-LF) überschritten werden;

5.

elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016, überschritten werden, oder wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet.

(Anm: LGBl.Nr. 66/2008, 65/2010, 91/2016, 8/2018)

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 § 4 sinngemäß.

(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

1.

die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder

2.

die an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,

sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.

(Anm: LGBl. Nr. 8/2018)

(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, bei denen die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Auslösewerte für Lärm gemäß Abs. 5 überschreitet, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können.

(5) Die Auslösewerte für Lärm betragen:

1.

LA,EX,8h = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird oder

2.

LC,peak = 135 dB (entspricht: ppeak = 112 Pa).

(6) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1, 3 und 4 dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 94 Abs. 2 Oö. Landarbeitsordnung 1989 entsprechenVGÜ-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

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