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(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe das Berufsvorbereitungsjahr ist. Die Einteilung in Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler; hierbei sind die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 12), der Neuen Mittelschule (§ 19) sowie der Polytechnischen Schulen (§ 33) insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
(2) (entfällt)
(3) Sonderschulen dürfen als ganztägige Sonderschulen geführt werden.
(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe das Berufsvorbereitungsjahr ist. Die Einteilung in Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler; hierbei sind die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 12), der Neuen Mittelschule (§ 19) sowie der Polytechnischen Schulen (§ 33) insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
(2) (entfällt)
(3) Sonderschulen dürfen als ganztägige Sonderschulen geführt werden.