§ 6 Oö. VGÜ-LF (weggefallen)

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 6

Gesundheitliche Eignung

(1) Eine Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein von der Dienstnehmerin oder vom Dienstnehmer vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass ihr oder sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.

(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1 VGÜ-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.2019
§ 6

Gesundheitliche Eignung

(1) Eine Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein von der Dienstnehmerin oder vom Dienstnehmer vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass ihr oder sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.

(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1 VGÜ-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

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