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(1) Sonderschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Ergeben sich durch drei aufeinanderfolgende Jahre mindestens drei Klassen, darf die Sonderschule selbständig im Sinne des ersten Satzes geführt werden. Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gelten § 13 Abs. 2 bis 2c sinngemäß.
(1a) Bei Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind und die als ganztägige Schulen geführt werden, ist im Betreuungsteil (§ 1a Abs. 1) eine integrative Gruppenausbildung anzustreben.
(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
a) | Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder); | |||||||||
b) | Sonderschule für körperbehinderte Kinder; | |||||||||
c) | Sonderschule für sprachgestörte Kinder; | |||||||||
d) | Sonderschule für schwerhörige Kinder; | |||||||||
e) | Sonderschule für Gehörlose; | |||||||||
f) | Sonderschule für sehbehinderte Kinder; | |||||||||
g) | Sonderschule für blinde Kinder; | |||||||||
h) | Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder); | |||||||||
i) | Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. |
(3) Den in Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfachbehinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder geführt werden.
(4) An Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen und Neuen Mittelschulen bezüglich derer ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, eingeleitet wurde, Kurse für die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.
(5) Die in Abs. 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Neue Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“, in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß auch für derartige Sonderschulklassen.
(6) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.
(1) Sonderschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Ergeben sich durch drei aufeinanderfolgende Jahre mindestens drei Klassen, darf die Sonderschule selbständig im Sinne des ersten Satzes geführt werden. Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gelten § 13 Abs. 2 bis 2c sinngemäß.
(1a) Bei Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind und die als ganztägige Schulen geführt werden, ist im Betreuungsteil (§ 1a Abs. 1) eine integrative Gruppenausbildung anzustreben.
(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
a) | Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder); | |||||||||
b) | Sonderschule für körperbehinderte Kinder; | |||||||||
c) | Sonderschule für sprachgestörte Kinder; | |||||||||
d) | Sonderschule für schwerhörige Kinder; | |||||||||
e) | Sonderschule für Gehörlose; | |||||||||
f) | Sonderschule für sehbehinderte Kinder; | |||||||||
g) | Sonderschule für blinde Kinder; | |||||||||
h) | Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder); | |||||||||
i) | Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. |
(3) Den in Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfachbehinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder geführt werden.
(4) An Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen und Neuen Mittelschulen bezüglich derer ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, eingeleitet wurde, Kurse für die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.
(5) Die in Abs. 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Neue Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“, in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß auch für derartige Sonderschulklassen.
(6) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.