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Legende:
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(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 § 7 bis 5 oder gemäß § 4 Abs. 4 bei einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informierenOö. (Anm: LGBl.Nr. 65/2010, 91/2016)
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(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 § 7 bis 5 oder gemäß § 4 Abs. 4 bei einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informierenOö. (Anm: LGBl.Nr. 65/2010, 91/2016)