Anl. 1 Oö. VGÜ-LF (weggefallen)

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Einwirkungen nach § 2 Abs. 1

Zeitabstände

Organische Phosphorverbindungen

6 Monate

oder Ende der Saison (bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 6 Monate dauern)

Quecksilber oder seine Verbindungen

6 Monate

Benzol

3 Monate,

für die Blutuntersuchung: 1 Jahr, für hochexponierte Personen 6 Monate

Toluol

6 Monate,

für die Blutuntersuchung: 1 Jahr

Xylole

6 Monate

Halogenkohlenwasserstoffe

6 Monate

Pech oder Russ (Russ mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte)

2 Jahre

Quarzstaub (einschl. Cristobalit oder Tridymit), Asbeststaub

2 Jahre,

für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre

Schweißrauch

2 Jahre

Rohhanf- oder Rohflachsstaub

1 Jahr

Einwirkungen nach § 3 Abs. 1

Den Organismus belastende Hitze

2 Jahre

Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten

1 Jahr

Tragen von Atemschutzgeräten

1 Jahr

Lärm (bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes)

5 Jahre

Einwirkungen nach § 4

Nachtarbeit

2 Jahre,

für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtdienstnehmer/in 1 Jahr

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

5 Jahre

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4

1 Jahr

Lärm (bei Überschreitung des Auslösewertes)

5 Jahre

Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörper-Vibrationen)

4 Jahre

Künstliche optische Strahlung

2 Jahre

Elektromagnetische Felder

5 Jahre

(Anm: LGBl. Nr. 66/2008, 65/2010, 91/2016)

Anl. 1 Oö. VGÜ-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.12.2016 bis 31.12.2019

Einwirkungen nach § 2 Abs. 1

Zeitabstände

Organische Phosphorverbindungen

6 Monate

oder Ende der Saison (bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 6 Monate dauern)

Quecksilber oder seine Verbindungen

6 Monate

Benzol

3 Monate,

für die Blutuntersuchung: 1 Jahr, für hochexponierte Personen 6 Monate

Toluol

6 Monate,

für die Blutuntersuchung: 1 Jahr

Xylole

6 Monate

Halogenkohlenwasserstoffe

6 Monate

Pech oder Russ (Russ mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte)

2 Jahre

Quarzstaub (einschl. Cristobalit oder Tridymit), Asbeststaub

2 Jahre,

für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre

Schweißrauch

2 Jahre

Rohhanf- oder Rohflachsstaub

1 Jahr

Einwirkungen nach § 3 Abs. 1

Den Organismus belastende Hitze

2 Jahre

Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten

1 Jahr

Tragen von Atemschutzgeräten

1 Jahr

Lärm (bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes)

5 Jahre

Einwirkungen nach § 4

Nachtarbeit

2 Jahre,

für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtdienstnehmer/in 1 Jahr

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

5 Jahre

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4

1 Jahr

Lärm (bei Überschreitung des Auslösewertes)

5 Jahre

Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörper-Vibrationen)

4 Jahre

Künstliche optische Strahlung

2 Jahre

Elektromagnetische Felder

5 Jahre

(Anm: LGBl. Nr. 66/2008, 65/2010, 91/2016)

Anl. 1 Oö. VGÜ-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

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