Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Sonderbestimmung für Schulen mit
schulautonomen Lehrplänen
(1) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen einschließlich jener, die leistungsdifferenziert unterrichtet werden, sowie über die Bildung von Betreuungsgruppen an ganztägigen Schulformen entscheidet das Schulforum, an Sonderschulen mit dem Lehrplan der Polytechnischen Schulen der Schulgemeinschaftsausschuß; hiebei ist auf die Erfordernisse der Pädagogik, der Sicherheit und auf die räumlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen.
(2) Die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen dürfen abweichend von §§ 29 und 31 Abs 1a und 5 bis 7 festgelegt werden. Hiebei dürfen die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.
Sonderbestimmung für Schulen mit
schulautonomen Lehrplänen
(1) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen einschließlich jener, die leistungsdifferenziert unterrichtet werden, sowie über die Bildung von Betreuungsgruppen an ganztägigen Schulformen entscheidet das Schulforum, an Sonderschulen mit dem Lehrplan der Polytechnischen Schulen der Schulgemeinschaftsausschuß; hiebei ist auf die Erfordernisse der Pädagogik, der Sicherheit und auf die räumlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen.
(2) Die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen dürfen abweichend von §§ 29 und 31 Abs 1a und 5 bis 7 festgelegt werden. Hiebei dürfen die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.