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(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (neuntes Schuljahr).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Wenn für den UnterrichtSofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache Leistungsgruppen vorgesehen werdeneine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrer Einstufung in den Leistungsgruppen nach Möglichkeitihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a Schulorganisationsgesetz in Schülergruppen (§ 38) zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen darf bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Polytechnische Schulen dürfen als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (neuntes Schuljahr).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Wenn für den UnterrichtSofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache Leistungsgruppen vorgesehen werdeneine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrer Einstufung in den Leistungsgruppen nach Möglichkeitihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a Schulorganisationsgesetz in Schülergruppen (§ 38) zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen darf bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Polytechnische Schulen dürfen als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.