§ 34 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (Abs. 2) zu führen

1.

als selbständige Polytechnische Schulen oder

2.

als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.

(2) Die Polytechnische Schule ist bei gesichertem Bestand von mindestens drei Klassen durch drei aufeinanderfolgende Jahre als selbständige Schule zu führen. § 11 Abs. 2 und Abs. 3 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.08.2020

(1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (Abs. 2) zu führen

1.

als selbständige Polytechnische Schulen oder

2.

als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.

(2) Die Polytechnische Schule ist bei gesichertem Bestand von mindestens drei Klassen durch drei aufeinanderfolgende Jahre als selbständige Schule zu führen. § 11 Abs. 2 und Abs. 3 gilt sinngemäß.

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