§ 37 K-SchG Lehrer

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen – entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Beim Einsatz zusätzlicher Lehrer zur sonderpädagogischen Förderung dürfen die der Schule im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diese Lehrer ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung sowie die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schulen geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.

(3) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 finden Anwendung.

Stand vor dem 23.01.2013

In Kraft vom 10.10.2000 bis 23.01.2013

(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen – entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Beim Einsatz zusätzlicher Lehrer zur sonderpädagogischen Förderung dürfen die der Schule im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diese Lehrer ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung sowie die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schulen geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.

(3) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 finden Anwendung.

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