§ 38 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Zahl der Schüler einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 5 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die in § 31 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart. Die Höchstzahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule, in der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, richtet sich nach der Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie der Art und dem Ausmaß der Behinderung und dem Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes; sie darf jedoch bei ein bis zwei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 24, ab drei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 22 nicht überschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 6 im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist.

(1a) Für die Gruppenbildung des Betreuungsteiles ganztägiger Polytechnischer Schulen gilt § 17 Abs. 1a sinngemäß.

(2) Für die Führung von Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind eigene Schülergruppen einzurichten. Die Anzahl der Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen um eins, ab sechs Klassen um zwei und ab elf Klassen um drei überschreiten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen im Durchschnitt zehn nicht unterschreiten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf 25 nicht überschreiten.

(3) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Maschinschreiben 25, in Werkerziehung 20 und in Hauswirtschaft und Kinderpflege 16 erreicht oder übersteigt, so ist dieser nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Einführung in die Informatik 19 erreicht oder übersteigt, so ist dieser nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen abzuhalten; die Teilungszahl 19 verringert sich entsprechend, wenn an der Schule insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, daß für höchstens zwei Schüler ein Gerät zur Verfügung steht, sie darf jedoch 13 nicht unterschreiten.

(4) In den alternativen Pflichtgegenständen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden, soweit die in den Abs. 1 und 3 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.

(5) In den Unterrichtsgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Bewegung und Sport können Schüler mehrerer Klassen auch von mehreren in zumutbarer Entfernung gelegenen Schulen zusammengefaßt werden, soweit die in den Abs. 1 und 3 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 24.01.2013 bis 31.08.2018
(1) Die Zahl der Schüler einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 5 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die in § 31 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart. Die Höchstzahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule, in der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, richtet sich nach der Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie der Art und dem Ausmaß der Behinderung und dem Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes; sie darf jedoch bei ein bis zwei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 24, ab drei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 22 nicht überschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 6 im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist.

(1a) Für die Gruppenbildung des Betreuungsteiles ganztägiger Polytechnischer Schulen gilt § 17 Abs. 1a sinngemäß.

(2) Für die Führung von Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind eigene Schülergruppen einzurichten. Die Anzahl der Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen um eins, ab sechs Klassen um zwei und ab elf Klassen um drei überschreiten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen im Durchschnitt zehn nicht unterschreiten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf 25 nicht überschreiten.

(3) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Maschinschreiben 25, in Werkerziehung 20 und in Hauswirtschaft und Kinderpflege 16 erreicht oder übersteigt, so ist dieser nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Einführung in die Informatik 19 erreicht oder übersteigt, so ist dieser nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen abzuhalten; die Teilungszahl 19 verringert sich entsprechend, wenn an der Schule insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, daß für höchstens zwei Schüler ein Gerät zur Verfügung steht, sie darf jedoch 13 nicht unterschreiten.

(4) In den alternativen Pflichtgegenständen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden, soweit die in den Abs. 1 und 3 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.

(5) In den Unterrichtsgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Bewegung und Sport können Schüler mehrerer Klassen auch von mehreren in zumutbarer Entfernung gelegenen Schulen zusammengefaßt werden, soweit die in den Abs. 1 und 3 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.

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