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(1a) Für die Gruppenbildung des Betreuungsteiles ganztägiger Polytechnischer Schulen gilt § 17 Abs. 1a sinngemäß.
(2) Für die Führung von Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind eigene Schülergruppen einzurichten. Die Anzahl der Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen um eins, ab sechs Klassen um zwei und ab elf Klassen um drei überschreiten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen im Durchschnitt zehn nicht unterschreiten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf 25 nicht überschreiten.
(3) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Maschinschreiben 25, in Werkerziehung 20 und in Hauswirtschaft und Kinderpflege 16 erreicht oder übersteigt, so ist dieser nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Einführung in die Informatik 19 erreicht oder übersteigt, so ist dieser nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen abzuhalten; die Teilungszahl 19 verringert sich entsprechend, wenn an der Schule insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, daß für höchstens zwei Schüler ein Gerät zur Verfügung steht, sie darf jedoch 13 nicht unterschreiten.
(4) In den alternativen Pflichtgegenständen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden, soweit die in den Abs. 1 und 3 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.
(5) In den Unterrichtsgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Bewegung und Sport können Schüler mehrerer Klassen auch von mehreren in zumutbarer Entfernung gelegenen Schulen zusammengefaßt werden, soweit die in den Abs. 1 und 3 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.
(1a) Für die Gruppenbildung des Betreuungsteiles ganztägiger Polytechnischer Schulen gilt § 17 Abs. 1a sinngemäß.
(2) Für die Führung von Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind eigene Schülergruppen einzurichten. Die Anzahl der Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen um eins, ab sechs Klassen um zwei und ab elf Klassen um drei überschreiten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen im Durchschnitt zehn nicht unterschreiten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf 25 nicht überschreiten.
(3) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Maschinschreiben 25, in Werkerziehung 20 und in Hauswirtschaft und Kinderpflege 16 erreicht oder übersteigt, so ist dieser nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Einführung in die Informatik 19 erreicht oder übersteigt, so ist dieser nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen abzuhalten; die Teilungszahl 19 verringert sich entsprechend, wenn an der Schule insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, daß für höchstens zwei Schüler ein Gerät zur Verfügung steht, sie darf jedoch 13 nicht unterschreiten.
(4) In den alternativen Pflichtgegenständen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden, soweit die in den Abs. 1 und 3 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.
(5) In den Unterrichtsgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Bewegung und Sport können Schüler mehrerer Klassen auch von mehreren in zumutbarer Entfernung gelegenen Schulen zusammengefaßt werden, soweit die in den Abs. 1 und 3 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.