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Sonderbestimmungen für Schulen mit
schulautonomen Lehrplänen
(1) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen, einschließlich jener, die leistungsdifferenziert unterrichtet werden, sowie über die Bildung von Betreuungsgruppen an ganztägigen Schulformen entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuß; dabei ist auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit und auf die räumlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen.
(2) Die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen dürfen abweichend von §§ 36 und 38 Abs 1a bis 5 festgelegt werden; hiebei dürfen die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.
Sonderbestimmungen für Schulen mit
schulautonomen Lehrplänen
(1) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen, einschließlich jener, die leistungsdifferenziert unterrichtet werden, sowie über die Bildung von Betreuungsgruppen an ganztägigen Schulformen entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuß; dabei ist auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit und auf die räumlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen.
(2) Die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen dürfen abweichend von §§ 36 und 38 Abs 1a bis 5 festgelegt werden; hiebei dürfen die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.