§ 45 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
§ 45

Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf 30 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten, soferne gemäß § 86 Abs 5 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird.

(2) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Gegenständen, die EDV-unterstützt unterrichtet werden, und in den sprachlichen Unterrichtsgegenständen 21 erreicht oder übersteigt, so ist der Unterricht in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Fachzeichnen, Verkaufskunde und in den praktischen Unterrichtsgegenständen 21 erreicht oder übersteigt, so ist der Unterricht in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Wenn es die räumliche oder gerätemäßige Ausstattung erfordert, ist in den praktischen Unterrichtsgegenständen der Unterricht in Schülergruppen schon ab einer Schülerzahl von 18 zu erteilen.

(3) Die Bestimmungen des Abs 2 über die Schülerzahlen gelten nicht für die Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern und für die praktischen Unterrichtsgegenstände, soweit aus Sicherheitsgründen eine niedrigere Zahl erforderlich ist.

(4) Für die Führung von Leistungsgruppen sind ab der Schülerzahl 20 zwei Schülergruppen zu bilden. An ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen dürfen bei zwei oder drei

Parallelklassen höchstens vier Schülergruppen, bei vier

Parallelklassen höchstens sechs Schülergruppen, bei fünf Parallelklassen in der Regel höchstens sieben Schülergruppen gebildet werden; ab sechs Parallelklassen darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als zwei, ab zehn Parallelklassen um nicht mehr als drei, ab 15 Parallelklassen um nicht mehr als vier und ab 20 Parallelklassen um nicht mehr als fünf übersteigen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als eins, ab sechs Parallelklassen um nicht mehr als zwei, ab elf Parallelklassen um nicht mehr als drei und ab 16 Parallelklassen um nicht mehr als vier übersteigen.

(5) Parallelklassen im Sinne des Abs 4 sind

a)

bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen alle Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen auf einer Stufe;

b)

bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen die Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen eines Lehrganges auf einer Stufe.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 10.10.2000 bis 31.08.2018
§ 45

Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf 30 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten, soferne gemäß § 86 Abs 5 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird.

(2) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Gegenständen, die EDV-unterstützt unterrichtet werden, und in den sprachlichen Unterrichtsgegenständen 21 erreicht oder übersteigt, so ist der Unterricht in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Fachzeichnen, Verkaufskunde und in den praktischen Unterrichtsgegenständen 21 erreicht oder übersteigt, so ist der Unterricht in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Wenn es die räumliche oder gerätemäßige Ausstattung erfordert, ist in den praktischen Unterrichtsgegenständen der Unterricht in Schülergruppen schon ab einer Schülerzahl von 18 zu erteilen.

(3) Die Bestimmungen des Abs 2 über die Schülerzahlen gelten nicht für die Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern und für die praktischen Unterrichtsgegenstände, soweit aus Sicherheitsgründen eine niedrigere Zahl erforderlich ist.

(4) Für die Führung von Leistungsgruppen sind ab der Schülerzahl 20 zwei Schülergruppen zu bilden. An ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen dürfen bei zwei oder drei

Parallelklassen höchstens vier Schülergruppen, bei vier

Parallelklassen höchstens sechs Schülergruppen, bei fünf Parallelklassen in der Regel höchstens sieben Schülergruppen gebildet werden; ab sechs Parallelklassen darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als zwei, ab zehn Parallelklassen um nicht mehr als drei, ab 15 Parallelklassen um nicht mehr als vier und ab 20 Parallelklassen um nicht mehr als fünf übersteigen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als eins, ab sechs Parallelklassen um nicht mehr als zwei, ab elf Parallelklassen um nicht mehr als drei und ab 16 Parallelklassen um nicht mehr als vier übersteigen.

(5) Parallelklassen im Sinne des Abs 4 sind

a)

bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen alle Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen auf einer Stufe;

b)

bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen die Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen eines Lehrganges auf einer Stufe.

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