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(2) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf erfolgen, wenn
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(3) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat zu erfolgen, wenn
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(4) Die Schulerhalter haben zur Erreichung der nach Abs. 2 und Abs. 3 erforderlichen Mindestschülerzahlen in der in § 1a Abs. 4 genannten Reihenfolge vorzugehen. Im Falle der Einrichtung einer schul- und schulartenübergreifenden Tagesbetreuung haben die Schulerhalter der betreffenden Schulen bis zum 30. April eines jeden Jahres im Einvernehmen festzulegen, welche der Schulen als ganztägige Schulform bestimmt wird.
(5) Die Bestimmung als ganztägige Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat jedenfalls zu erfolgen, wenn
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(6) Vor der Bestimmung einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztätige Schulform sowie vor der Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztätige Schulform hat der gesetzliche Schulerhalter das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist zugleich mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 85a der Bildungsdirektion zu übermitteln.
(7) Die Führung einer ganztägigen Schulform darf mit dem Beginn des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt. Die Führung einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf dann mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt, wenn die Genehmigung während des ersten Semesters erteilt wird. Fallen die Voraussetzungen zur Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform nachträglich weg, so hat der in Betracht kommende Schulerhalter die Genehmigung der Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform bei der Bildungsdirektion zu beantragen. Die Führung einer ganztägigen Schulform endet mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt.
(8) Abweichend von Abs. 7 dritter Satz ist der Schulerhalter im Schuljahr 2020/21 im Falle des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen zur Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform berechtigt, die Schule bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 als ganztägige Schulform fortzuführen, wenn aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung von COVID-19 die Mindestanzahl an angemeldeten Schülern nach Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 lit. a im zweiten Semester des Schuljahres 2020/21 nicht mehr erreicht wird. Abweichend von § 3 Abs. 2 zweiter Satz genügt in diesem Fall, dass die Betreuungsgruppe im ersten Semester des Schuljahres 2020/21 gemäß Abs. 2 bis 4 gebildet worden ist.
(2) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf erfolgen, wenn
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(3) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat zu erfolgen, wenn
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(4) Die Schulerhalter haben zur Erreichung der nach Abs. 2 und Abs. 3 erforderlichen Mindestschülerzahlen in der in § 1a Abs. 4 genannten Reihenfolge vorzugehen. Im Falle der Einrichtung einer schul- und schulartenübergreifenden Tagesbetreuung haben die Schulerhalter der betreffenden Schulen bis zum 30. April eines jeden Jahres im Einvernehmen festzulegen, welche der Schulen als ganztägige Schulform bestimmt wird.
(5) Die Bestimmung als ganztägige Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat jedenfalls zu erfolgen, wenn
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(6) Vor der Bestimmung einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztätige Schulform sowie vor der Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztätige Schulform hat der gesetzliche Schulerhalter das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist zugleich mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 85a der Bildungsdirektion zu übermitteln.
(7) Die Führung einer ganztägigen Schulform darf mit dem Beginn des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt. Die Führung einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf dann mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt, wenn die Genehmigung während des ersten Semesters erteilt wird. Fallen die Voraussetzungen zur Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform nachträglich weg, so hat der in Betracht kommende Schulerhalter die Genehmigung der Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform bei der Bildungsdirektion zu beantragen. Die Führung einer ganztägigen Schulform endet mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt.
(8) Abweichend von Abs. 7 dritter Satz ist der Schulerhalter im Schuljahr 2020/21 im Falle des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen zur Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform berechtigt, die Schule bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 als ganztägige Schulform fortzuführen, wenn aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung von COVID-19 die Mindestanzahl an angemeldeten Schülern nach Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 lit. a im zweiten Semester des Schuljahres 2020/21 nicht mehr erreicht wird. Abweichend von § 3 Abs. 2 zweiter Satz genügt in diesem Fall, dass die Betreuungsgruppe im ersten Semester des Schuljahres 2020/21 gemäß Abs. 2 bis 4 gebildet worden ist.