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(1) In jeder Schule sind die der Klassenzahl und der Schulart entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume einzurichten.
(2) Jede Schule hat nach ihrer Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der Landeslehrer zu entsprechen und jene Unterrichtsmittel aufzuweisen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.
(3) Die Schulen, insbesondere die allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen und die lehrgangsmäßigen Berufsschulen, haben mit einem Turn- und Spielplatz und mit einem Turnraum, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein. Die Neuen Mittelschulen und die selbständigen Polytechnischen Schulen sind mit einem Turnsaal auszustatten, es sei denn, dass in zumutbarer Entfernung ein geeigneter Turnsaal zur Verfügung steht. Ganztägige Schulformen müssen – zumindest in zumutbarer Entfernung vom Schulgebäude – über die für die Einnahme der Verpflegung und die für die Betreuung der Schüler im Betreuungsteil erforderlichen Räume verfügen.
(4) Der gesetzliche Schulerhalter ist verpflichtet, Lehrerwohnungen bereitzustellen, wenn dies für die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes unerläßlich ist. Wohnungen für die Lehrer sowie für den Schulwart können innerhalb der Schulliegenschaft, wenn es zweckmäßig ist auch im Schulgebäude selbst, vorgesehen werden.
(5) In den Volks-Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie in den Polytechnischen Schulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen. In Berufsschulen ist in Unterrichtsräumen, die zur Erteilung des Religionsunterrichtes eines christlichen Bekenntnisses verwendet werden, ein Kreuz anzubringen.
(6) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und ein Bild des Landeshauptmannes an einer hiefür geeigneten, allgemein zugänglichen Stelle anzubringen.
(1) In jeder Schule sind die der Klassenzahl und der Schulart entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume einzurichten.
(2) Jede Schule hat nach ihrer Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der Landeslehrer zu entsprechen und jene Unterrichtsmittel aufzuweisen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.
(3) Die Schulen, insbesondere die allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen und die lehrgangsmäßigen Berufsschulen, haben mit einem Turn- und Spielplatz und mit einem Turnraum, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein. Die Neuen Mittelschulen und die selbständigen Polytechnischen Schulen sind mit einem Turnsaal auszustatten, es sei denn, dass in zumutbarer Entfernung ein geeigneter Turnsaal zur Verfügung steht. Ganztägige Schulformen müssen – zumindest in zumutbarer Entfernung vom Schulgebäude – über die für die Einnahme der Verpflegung und die für die Betreuung der Schüler im Betreuungsteil erforderlichen Räume verfügen.
(4) Der gesetzliche Schulerhalter ist verpflichtet, Lehrerwohnungen bereitzustellen, wenn dies für die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes unerläßlich ist. Wohnungen für die Lehrer sowie für den Schulwart können innerhalb der Schulliegenschaft, wenn es zweckmäßig ist auch im Schulgebäude selbst, vorgesehen werden.
(5) In den Volks-Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie in den Polytechnischen Schulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen. In Berufsschulen ist in Unterrichtsräumen, die zur Erteilung des Religionsunterrichtes eines christlichen Bekenntnisses verwendet werden, ein Kreuz anzubringen.
(6) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und ein Bild des Landeshauptmannes an einer hiefür geeigneten, allgemein zugänglichen Stelle anzubringen.