Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Kommt eine Bewilligung eines Bauplanes nach Abs. 1 nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der Bildungsdirektion.
(3) Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Dem Antrag sind ein Bauplan und die erforderlichen Beschreibungen über die beabsichtigten Verwendungen anzuschließen.
(4) Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind zu erteilen, wenn das Vorhaben den Anforderungen des § 49 und der Schulbauverordnung (§ 50) entspricht.
(5) Die Bildungsdirektion darf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke untersagen, wenn der Bewilligungsbescheid (Abs. 1 oder 2) nicht eingehalten worden ist.
(2) Kommt eine Bewilligung eines Bauplanes nach Abs. 1 nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der Bildungsdirektion.
(3) Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Dem Antrag sind ein Bauplan und die erforderlichen Beschreibungen über die beabsichtigten Verwendungen anzuschließen.
(4) Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind zu erteilen, wenn das Vorhaben den Anforderungen des § 49 und der Schulbauverordnung (§ 50) entspricht.
(5) Die Bildungsdirektion darf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke untersagen, wenn der Bewilligungsbescheid (Abs. 1 oder 2) nicht eingehalten worden ist.