§ 57 K-SchG Festsetzung

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Schulsprengel sind mit Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung festzusetzen.

(2) Die Pflichtsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie die Berechtigungssprengel der Mittelschulen, der einzelnen Arten der Sonderschulen sowie ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen. Die Pflichtsprengel sind so zu bilden, dass der Schulweg zumutbar ist (§§ 11, 18, 25 Abs. 2, 32, 39 Abs. 1).

(3) Befinden sich in einer Gemeinde mehrere Schulen gleicher Art – ausgenommen Berufsschulen –, bei denen auch der Schulerhalter identisch ist, so dürfen die Schulsprengel dieser Schulen deckungsgleich gebildet werden (deckungsgleiche Schulsprengel).

(4) Für die Oberstufe der Volksschule oder für einzelne Gegenstände in der Oberstufe öffentlicher Pflichtschulen darf ein eigener Schulsprengel gebildet werden, der mehrere Schulsprengel erfaßt.

(5) Für Expositurklassen nach § 11 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 darf ein eigener Schulsprengel gebildet werden.

(5a) Für Mittelschulen und Klassen der Mittelschule mit jeweils besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung (§ 20) dürfen – unbeschadet bestehender Schulsprengel – eigene Berechtigungssprengel gebildet werden.Diese Sprengel müssen - abweichend von Abs. 2 - nicht lückenlos aneinandergrenzen.

(6) Wenn sich ein Schulsprengel auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes erstrecken soll oder wenn das Gebiet des Landes Kärnten oder Teile dieses Gebietes in den Schulsprengel einer in einem anderen Bundesland gelegenen Schule einbezogen werden sollen, so sind vor Festsetzung des Schulsprengels die erforderlichen Vereinbarungen mit diesen Bundesländern zu treffen.

  1. (1)Absatz einsDie Schulsprengel sind mit Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Pflichtsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie die Berechtigungssprengel der Mittelschulen, der einzelnen Arten der Sonderschulen sowie ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen. Die Pflichtsprengel sind so zu bilden, dass der Schulweg zumutbar ist (§§ 11, 18, 25 Abs. 2, 32, 39 Abs. 1).Die Pflichtsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie die Berechtigungssprengel der Mittelschulen, der einzelnen Arten der Sonderschulen sowie ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen. Die Pflichtsprengel sind so zu bilden, dass der Schulweg zumutbar ist (Paragraphen 11,, 18, 25 Absatz 2,, 32, 39 Absatz eins,).
  3. (3)Absatz 3Befinden sich in einer Gemeinde mehrere Schulen gleicher Art – ausgenommen Berufsschulen –, bei denen auch der Schulerhalter identisch ist, so dürfen die Schulsprengel dieser Schulen deckungsgleich gebildet werden (deckungsgleiche Schulsprengel).
  4. (4)Absatz 4Für die Oberstufe der Volksschule oder für einzelne Gegenstände in der Oberstufe öffentlicher Pflichtschulen darf ein eigener Schulsprengel gebildet werden, der mehrere Schulsprengel erfaßt.
  5. (5)Absatz 5Für Expositurklassen nach § 11 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 darf ein eigener Schulsprengel gebildet werden.Für Expositurklassen nach Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, darf ein eigener Schulsprengel gebildet werden.
  6. (5a)Absatz 5 aFür Mittelschulen und Klassen der Mittelschule mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung (Sonderformen der Mittelschule gemäß § 20) sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, dürfen – unbeschadet bestehender Schulsprengel und des § 56 Abs. 2 zweiter Satz – eigene Berechtigungssprengel gebildet werden. Diese Sprengel müssen abweichend von Abs. 2 nicht lückenlos aneinandergrenzen.Für Mittelschulen und Klassen der Mittelschule mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung (Sonderformen der Mittelschule gemäß Paragraph 20,) sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen, an denen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, dürfen – unbeschadet bestehender Schulsprengel und des Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz – eigene Berechtigungssprengel gebildet werden. Diese Sprengel müssen abweichend von Absatz 2, nicht lückenlos aneinandergrenzen.
  7. (5b)Absatz 5 bFür Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, dürfen – unbeschadet bestehender Schulsprengel und des § 56 Abs. 2 zweiter Satz – eigene Berechtigungssprengel gebildet werden. Diese Sprengel müssen abweichend von Abs. 2 nicht lückenlos aneinandergrenzen.Für Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, dürfen – unbeschadet bestehender Schulsprengel und des Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz – eigene Berechtigungssprengel gebildet werden. Diese Sprengel müssen abweichend von Absatz 2, nicht lückenlos aneinandergrenzen.
  8. (6)Absatz 6Wenn sich ein Schulsprengel auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes erstrecken soll oder wenn das Gebiet des Landes Kärnten oder Teile dieses Gebietes in den Schulsprengel einer in einem anderen Bundesland gelegenen Schule einbezogen werden sollen, so sind vor Festsetzung des Schulsprengels die erforderlichen Vereinbarungen mit diesen Bundesländern zu treffen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.08.2023
(1) Die Schulsprengel sind mit Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung festzusetzen.

(2) Die Pflichtsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie die Berechtigungssprengel der Mittelschulen, der einzelnen Arten der Sonderschulen sowie ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen. Die Pflichtsprengel sind so zu bilden, dass der Schulweg zumutbar ist (§§ 11, 18, 25 Abs. 2, 32, 39 Abs. 1).

(3) Befinden sich in einer Gemeinde mehrere Schulen gleicher Art – ausgenommen Berufsschulen –, bei denen auch der Schulerhalter identisch ist, so dürfen die Schulsprengel dieser Schulen deckungsgleich gebildet werden (deckungsgleiche Schulsprengel).

(4) Für die Oberstufe der Volksschule oder für einzelne Gegenstände in der Oberstufe öffentlicher Pflichtschulen darf ein eigener Schulsprengel gebildet werden, der mehrere Schulsprengel erfaßt.

(5) Für Expositurklassen nach § 11 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 darf ein eigener Schulsprengel gebildet werden.

(5a) Für Mittelschulen und Klassen der Mittelschule mit jeweils besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung (§ 20) dürfen – unbeschadet bestehender Schulsprengel – eigene Berechtigungssprengel gebildet werden.Diese Sprengel müssen - abweichend von Abs. 2 - nicht lückenlos aneinandergrenzen.

(6) Wenn sich ein Schulsprengel auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes erstrecken soll oder wenn das Gebiet des Landes Kärnten oder Teile dieses Gebietes in den Schulsprengel einer in einem anderen Bundesland gelegenen Schule einbezogen werden sollen, so sind vor Festsetzung des Schulsprengels die erforderlichen Vereinbarungen mit diesen Bundesländern zu treffen.

  1. (1)Absatz einsDie Schulsprengel sind mit Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Pflichtsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie die Berechtigungssprengel der Mittelschulen, der einzelnen Arten der Sonderschulen sowie ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen. Die Pflichtsprengel sind so zu bilden, dass der Schulweg zumutbar ist (§§ 11, 18, 25 Abs. 2, 32, 39 Abs. 1).Die Pflichtsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie die Berechtigungssprengel der Mittelschulen, der einzelnen Arten der Sonderschulen sowie ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen. Die Pflichtsprengel sind so zu bilden, dass der Schulweg zumutbar ist (Paragraphen 11,, 18, 25 Absatz 2,, 32, 39 Absatz eins,).
  3. (3)Absatz 3Befinden sich in einer Gemeinde mehrere Schulen gleicher Art – ausgenommen Berufsschulen –, bei denen auch der Schulerhalter identisch ist, so dürfen die Schulsprengel dieser Schulen deckungsgleich gebildet werden (deckungsgleiche Schulsprengel).
  4. (4)Absatz 4Für die Oberstufe der Volksschule oder für einzelne Gegenstände in der Oberstufe öffentlicher Pflichtschulen darf ein eigener Schulsprengel gebildet werden, der mehrere Schulsprengel erfaßt.
  5. (5)Absatz 5Für Expositurklassen nach § 11 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 darf ein eigener Schulsprengel gebildet werden.Für Expositurklassen nach Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, darf ein eigener Schulsprengel gebildet werden.
  6. (5a)Absatz 5 aFür Mittelschulen und Klassen der Mittelschule mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung (Sonderformen der Mittelschule gemäß § 20) sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, dürfen – unbeschadet bestehender Schulsprengel und des § 56 Abs. 2 zweiter Satz – eigene Berechtigungssprengel gebildet werden. Diese Sprengel müssen abweichend von Abs. 2 nicht lückenlos aneinandergrenzen.Für Mittelschulen und Klassen der Mittelschule mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung (Sonderformen der Mittelschule gemäß Paragraph 20,) sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen, an denen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, dürfen – unbeschadet bestehender Schulsprengel und des Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz – eigene Berechtigungssprengel gebildet werden. Diese Sprengel müssen abweichend von Absatz 2, nicht lückenlos aneinandergrenzen.
  7. (5b)Absatz 5 bFür Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, dürfen – unbeschadet bestehender Schulsprengel und des § 56 Abs. 2 zweiter Satz – eigene Berechtigungssprengel gebildet werden. Diese Sprengel müssen abweichend von Abs. 2 nicht lückenlos aneinandergrenzen.Für Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, dürfen – unbeschadet bestehender Schulsprengel und des Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz – eigene Berechtigungssprengel gebildet werden. Diese Sprengel müssen abweichend von Absatz 2, nicht lückenlos aneinandergrenzen.
  8. (6)Absatz 6Wenn sich ein Schulsprengel auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes erstrecken soll oder wenn das Gebiet des Landes Kärnten oder Teile dieses Gebietes in den Schulsprengel einer in einem anderen Bundesland gelegenen Schule einbezogen werden sollen, so sind vor Festsetzung des Schulsprengels die erforderlichen Vereinbarungen mit diesen Bundesländern zu treffen.

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