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(2) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines Schulpflichtigen in eine Mittelschule (Klasse der Mittelschule) mit jeweils besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung ist trotz Sprengelzugehörigkeit zu verweigern, wenn die Regelschule, deren Sprengel der Schulpflichtige angehört, in der Organisationsform oder in ihrem Bestand gefährdet wäre.
(2a) Wurde gemäß § 57 Abs. 3 für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion zu bestimmen, in welche dieser Schulen die in den deckungsgleichen Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen aufzunehmen sind. Hierbei ist insbesondere auf die räumlichen und personellen Verhältnisse an den Schulen, auf den Schulweg und auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus hat der gesetzliche Schulerhalter – unbeschadet des zweiten Satzes – darauf zu achten, dass durch die Zuteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen Klassenteilungen oder die Erhöhung der Klassenzahlen vermieden werden.
(3) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Aufnahme ist vom gesetzlichen Schulerhalter der um Aufnahme ersuchten Schule zu verweigern, wenn hierdurch eine Überfüllung der vorhandenen Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der Schule, deren Sprengel der Schüler angehört, eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Wird ein Schulpflichtiger in eine Schule aufgenommen, deren Sprengel er nicht angehört, so können die Schulerhalter angemessene Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren. Vor einer derartigen Aufnahme ist der Schulerhalter jener Schule zu hören, deren Sprengel der Schüler angehört.
(3a) Nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften und Schulgemeindeverbände haben an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zu leisten, wenn
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(4) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.
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(2) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines Schulpflichtigen in eine Mittelschule (Klasse der Mittelschule) mit jeweils besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung ist trotz Sprengelzugehörigkeit zu verweigern, wenn die Regelschule, deren Sprengel der Schulpflichtige angehört, in der Organisationsform oder in ihrem Bestand gefährdet wäre.
(2a) Wurde gemäß § 57 Abs. 3 für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion zu bestimmen, in welche dieser Schulen die in den deckungsgleichen Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen aufzunehmen sind. Hierbei ist insbesondere auf die räumlichen und personellen Verhältnisse an den Schulen, auf den Schulweg und auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus hat der gesetzliche Schulerhalter – unbeschadet des zweiten Satzes – darauf zu achten, dass durch die Zuteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen Klassenteilungen oder die Erhöhung der Klassenzahlen vermieden werden.
(3) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Aufnahme ist vom gesetzlichen Schulerhalter der um Aufnahme ersuchten Schule zu verweigern, wenn hierdurch eine Überfüllung der vorhandenen Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der Schule, deren Sprengel der Schüler angehört, eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Wird ein Schulpflichtiger in eine Schule aufgenommen, deren Sprengel er nicht angehört, so können die Schulerhalter angemessene Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren. Vor einer derartigen Aufnahme ist der Schulerhalter jener Schule zu hören, deren Sprengel der Schüler angehört.
(3a) Nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften und Schulgemeindeverbände haben an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zu leisten, wenn
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(4) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.