§ 59 K-SchG Sprengelangehörigkeit

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Sprengelangehörig sind:

a)

Schulpflichtige allgemeinbildender Pflichtschulen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen;

b)

Lehrlinge im Sinne des BAG, deren Betriebsstandort im Schulsprengel liegt, wobei bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (§ 56 Abs. 3);

c)

Lehrlinge, die nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, wobei der letzte Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (§ 56 Abs. 4);

d)

Personen, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 schulpflichtig sind, und Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt oder verpflichtet sind, wobei jeweils der Standort der Ausbildungseinrichtung für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (§ 56 Abs. 5);

e)

Personen im Sinne des § 32 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes, die mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde eine Berufsschule besuchen, wobei für die Sprengelzugehörigkeit ihr Wohnort maßgeblich ist (§ 56 Abs. 6).

(2) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines Schulpflichtigen in eine Mittelschule (Klasse der Mittelschule) mit jeweils besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung ist trotz Sprengelzugehörigkeit zu verweigern, wenn die Regelschule, deren Sprengel der Schulpflichtige angehört, in der Organisationsform oder in ihrem Bestand gefährdet wäre.

(2a) Wurde gemäß § 57 Abs. 3 für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion zu bestimmen, in welche dieser Schulen die in den deckungsgleichen Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen aufzunehmen sind. Hierbei ist insbesondere auf die räumlichen und personellen Verhältnisse an den Schulen, auf den Schulweg und auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus hat der gesetzliche Schulerhalter – unbeschadet des zweiten Satzes – darauf zu achten, dass durch die Zuteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen Klassenteilungen oder die Erhöhung der Klassenzahlen vermieden werden.

(3) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Aufnahme ist vom gesetzlichen Schulerhalter der um Aufnahme ersuchten Schule zu verweigern, wenn hierdurch eine Überfüllung der vorhandenen Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der Schule, deren Sprengel der Schüler angehört, eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Wird ein Schulpflichtiger in eine Schule aufgenommen, deren Sprengel er nicht angehört, so können die Schulerhalter angemessene Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren. Vor einer derartigen Aufnahme ist der Schulerhalter jener Schule zu hören, deren Sprengel der Schüler angehört.

(3a) Nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften und Schulgemeindeverbände haben an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zu leisten, wenn

a)

schulpflichtige Kinder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Mittelschule (Klasse der Mittelschule) mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung besuchen, deren Schulerhalter nicht identisch sind;

b)

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann;

c)

ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler, der gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 472/1986, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde, eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Pflichtschule besucht.

(4) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

  1. (1)Absatz einsSprengelangehörig sind:
    1. a)Litera aSchulpflichtige allgemeinbildender Pflichtschulen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen;
    2. b)Litera bLehrlinge im Sinne des BAG, deren Betriebsstandort im Schulsprengel liegt, wobei bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (§ 56 Abs. 3);Lehrlinge im Sinne des BAG, deren Betriebsstandort im Schulsprengel liegt, wobei bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (Paragraph 56, Absatz 3,);
    3. c)Litera cLehrlinge, die nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, wobei der letzte Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (§ 56 Abs. 4);Lehrlinge, die nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, wobei der letzte Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (Paragraph 56, Absatz 4,);
    4. d)Litera dPersonen, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 schulpflichtig sind, und Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt oder verpflichtet sind, wobei jeweils der Standort der Ausbildungseinrichtung für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (§ 56 Abs. 5);Personen, die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 schulpflichtig sind, und Personen, die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt oder verpflichtet sind, wobei jeweils der Standort der Ausbildungseinrichtung für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (Paragraph 56, Absatz 5,);
    5. e)Litera ePersonen im Sinne des § 32 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes, die mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde eine Berufsschule besuchen, wobei für die Sprengelzugehörigkeit ihr Wohnort maßgeblich ist (§ 56 Abs. 6).Personen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3 a, des Schulunterrichtsgesetzes, die mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde eine Berufsschule besuchen, wobei für die Sprengelzugehörigkeit ihr Wohnort maßgeblich ist (Paragraph 56, Absatz 6,).
  2. (2)Absatz 2Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.
  3. (2a)Absatz 2 aWurde gemäß § 57 Abs. 3 für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion zu bestimmen, in welche dieser Schulen die in den deckungsgleichen Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen aufzunehmen sind. Hierbei ist insbesondere auf die räumlichen und personellen Verhältnisse an den Schulen, auf den Schulweg und auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus hat der gesetzliche Schulerhalter – unbeschadet des zweiten Satzes – darauf zu achten, dass durch die Zuteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen Klassenteilungen oder die Erhöhung der Klassenzahlen vermieden werden.Wurde gemäß Paragraph 57, Absatz 3, für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion zu bestimmen, in welche dieser Schulen die in den deckungsgleichen Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen aufzunehmen sind. Hierbei ist insbesondere auf die räumlichen und personellen Verhältnisse an den Schulen, auf den Schulweg und auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus hat der gesetzliche Schulerhalter – unbeschadet des zweiten Satzes – darauf zu achten, dass durch die Zuteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen Klassenteilungen oder die Erhöhung der Klassenzahlen vermieden werden.
  4. (3)Absatz 3Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Aufnahme ist vom gesetzlichen Schulerhalter der um Aufnahme ersuchten Schule zu verweigern, wenn hierdurch eine Überfüllung der vorhandenen Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der Schule, deren Sprengel der Schüler angehört, eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Wird ein Schulpflichtiger in eine Schule aufgenommen, deren Sprengel er nicht angehört, so können die Schulerhalter angemessene Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren. Vor einer derartigen Aufnahme ist der Schulerhalter jener Schule zu hören, deren Sprengel der Schüler angehört.
  5. (3a)Absatz 3 aNicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften und Schulgemeindeverbände haben an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zu leisten, wenn
    1. a)Litera aschulpflichtige Kinder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule
      1. 1.Ziffer einseine sprengelfremde Mittelschule (Klasse der Mittelschule) mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung, oder
      2. 2.Ziffer 2eine sprengelfremde Mittelschule (Klasse der Mittelschule), an der gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, odereine sprengelfremde Mittelschule (Klasse der Mittelschule), an der gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, oder
      3. 3.Ziffer 3eine sprengelfremde Volksschule (Klasse der Volksschule), an der gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde,eine sprengelfremde Volksschule (Klasse der Volksschule), an der gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde,
    besuchen, deren Schulerhalter nicht identisch sind;
    1. b)Litera bKinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann;
    2. c)Litera cein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler, der gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 472/1986, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde, eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Pflichtschule besucht.ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler, der gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 472 aus 1986,, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde, eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Pflichtschule besucht.
  6. (4)Absatz 4Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.08.2023
(1) Sprengelangehörig sind:

a)

Schulpflichtige allgemeinbildender Pflichtschulen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen;

b)

Lehrlinge im Sinne des BAG, deren Betriebsstandort im Schulsprengel liegt, wobei bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (§ 56 Abs. 3);

c)

Lehrlinge, die nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, wobei der letzte Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (§ 56 Abs. 4);

d)

Personen, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 schulpflichtig sind, und Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt oder verpflichtet sind, wobei jeweils der Standort der Ausbildungseinrichtung für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (§ 56 Abs. 5);

e)

Personen im Sinne des § 32 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes, die mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde eine Berufsschule besuchen, wobei für die Sprengelzugehörigkeit ihr Wohnort maßgeblich ist (§ 56 Abs. 6).

(2) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines Schulpflichtigen in eine Mittelschule (Klasse der Mittelschule) mit jeweils besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung ist trotz Sprengelzugehörigkeit zu verweigern, wenn die Regelschule, deren Sprengel der Schulpflichtige angehört, in der Organisationsform oder in ihrem Bestand gefährdet wäre.

(2a) Wurde gemäß § 57 Abs. 3 für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion zu bestimmen, in welche dieser Schulen die in den deckungsgleichen Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen aufzunehmen sind. Hierbei ist insbesondere auf die räumlichen und personellen Verhältnisse an den Schulen, auf den Schulweg und auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus hat der gesetzliche Schulerhalter – unbeschadet des zweiten Satzes – darauf zu achten, dass durch die Zuteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen Klassenteilungen oder die Erhöhung der Klassenzahlen vermieden werden.

(3) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Aufnahme ist vom gesetzlichen Schulerhalter der um Aufnahme ersuchten Schule zu verweigern, wenn hierdurch eine Überfüllung der vorhandenen Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der Schule, deren Sprengel der Schüler angehört, eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Wird ein Schulpflichtiger in eine Schule aufgenommen, deren Sprengel er nicht angehört, so können die Schulerhalter angemessene Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren. Vor einer derartigen Aufnahme ist der Schulerhalter jener Schule zu hören, deren Sprengel der Schüler angehört.

(3a) Nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften und Schulgemeindeverbände haben an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zu leisten, wenn

a)

schulpflichtige Kinder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Mittelschule (Klasse der Mittelschule) mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung besuchen, deren Schulerhalter nicht identisch sind;

b)

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann;

c)

ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler, der gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 472/1986, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde, eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Pflichtschule besucht.

(4) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

  1. (1)Absatz einsSprengelangehörig sind:
    1. a)Litera aSchulpflichtige allgemeinbildender Pflichtschulen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen;
    2. b)Litera bLehrlinge im Sinne des BAG, deren Betriebsstandort im Schulsprengel liegt, wobei bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (§ 56 Abs. 3);Lehrlinge im Sinne des BAG, deren Betriebsstandort im Schulsprengel liegt, wobei bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (Paragraph 56, Absatz 3,);
    3. c)Litera cLehrlinge, die nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, wobei der letzte Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (§ 56 Abs. 4);Lehrlinge, die nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, wobei der letzte Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (Paragraph 56, Absatz 4,);
    4. d)Litera dPersonen, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 schulpflichtig sind, und Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt oder verpflichtet sind, wobei jeweils der Standort der Ausbildungseinrichtung für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (§ 56 Abs. 5);Personen, die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 schulpflichtig sind, und Personen, die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt oder verpflichtet sind, wobei jeweils der Standort der Ausbildungseinrichtung für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (Paragraph 56, Absatz 5,);
    5. e)Litera ePersonen im Sinne des § 32 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes, die mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde eine Berufsschule besuchen, wobei für die Sprengelzugehörigkeit ihr Wohnort maßgeblich ist (§ 56 Abs. 6).Personen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3 a, des Schulunterrichtsgesetzes, die mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde eine Berufsschule besuchen, wobei für die Sprengelzugehörigkeit ihr Wohnort maßgeblich ist (Paragraph 56, Absatz 6,).
  2. (2)Absatz 2Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.
  3. (2a)Absatz 2 aWurde gemäß § 57 Abs. 3 für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion zu bestimmen, in welche dieser Schulen die in den deckungsgleichen Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen aufzunehmen sind. Hierbei ist insbesondere auf die räumlichen und personellen Verhältnisse an den Schulen, auf den Schulweg und auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus hat der gesetzliche Schulerhalter – unbeschadet des zweiten Satzes – darauf zu achten, dass durch die Zuteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen Klassenteilungen oder die Erhöhung der Klassenzahlen vermieden werden.Wurde gemäß Paragraph 57, Absatz 3, für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion zu bestimmen, in welche dieser Schulen die in den deckungsgleichen Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen aufzunehmen sind. Hierbei ist insbesondere auf die räumlichen und personellen Verhältnisse an den Schulen, auf den Schulweg und auf die bereits die Schule besuchenden Geschwister Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus hat der gesetzliche Schulerhalter – unbeschadet des zweiten Satzes – darauf zu achten, dass durch die Zuteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen Klassenteilungen oder die Erhöhung der Klassenzahlen vermieden werden.
  4. (3)Absatz 3Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Aufnahme ist vom gesetzlichen Schulerhalter der um Aufnahme ersuchten Schule zu verweigern, wenn hierdurch eine Überfüllung der vorhandenen Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der Schule, deren Sprengel der Schüler angehört, eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Wird ein Schulpflichtiger in eine Schule aufgenommen, deren Sprengel er nicht angehört, so können die Schulerhalter angemessene Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren. Vor einer derartigen Aufnahme ist der Schulerhalter jener Schule zu hören, deren Sprengel der Schüler angehört.
  5. (3a)Absatz 3 aNicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften und Schulgemeindeverbände haben an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zu leisten, wenn
    1. a)Litera aschulpflichtige Kinder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule
      1. 1.Ziffer einseine sprengelfremde Mittelschule (Klasse der Mittelschule) mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung, oder
      2. 2.Ziffer 2eine sprengelfremde Mittelschule (Klasse der Mittelschule), an der gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, odereine sprengelfremde Mittelschule (Klasse der Mittelschule), an der gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, oder
      3. 3.Ziffer 3eine sprengelfremde Volksschule (Klasse der Volksschule), an der gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde,eine sprengelfremde Volksschule (Klasse der Volksschule), an der gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde,
    besuchen, deren Schulerhalter nicht identisch sind;
    1. b)Litera bKinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann;
    2. c)Litera cein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler, der gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 472/1986, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde, eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Pflichtschule besucht.ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler, der gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 472 aus 1986,, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde, eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Pflichtschule besucht.
  6. (4)Absatz 4Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

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