§ 60 K-SchG Kostenträger

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
11. Abschnitt

Kosten

§ 60

Kostenträger

(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und Schulcluster aufzukommen.

(2) Die Schulleiter haben dem gesetzlichen Schulerhalter bis 15. Oktober jedes Jahres die Erfordernisse für die Erhaltung der Schule im nächsten Haushaltsjahr samt Erläuterungen bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 10.10.2000 bis 31.08.2018
11. Abschnitt

Kosten

§ 60

Kostenträger

(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und Schulcluster aufzukommen.

(2) Die Schulleiter haben dem gesetzlichen Schulerhalter bis 15. Oktober jedes Jahres die Erfordernisse für die Erhaltung der Schule im nächsten Haushaltsjahr samt Erläuterungen bekanntzugeben.

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