§ 61 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
§ 61

Schulerhaltungsbeiträge für Volksschulen

und Sonderschulen

(1) Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Volksschule oder einer Sonderschule gehört, für die sie nicht gesetzliche Schulerhalter sind, haben dem gesetzlichen Schulerhalter die Kosten (§ 60 Abs 1) durch Schulerhaltungsbeiträge anteilsmäßig zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Schulbaufonds, gedeckt sind.

(2) Die Schulerhaltungsbeiträge ergeben sich aus dem Verhältnis der im Gebiet der beitragspflichtigen Gemeinden wohnenden Schüler zur Gesamtzahl der Schüler, die am 15. Oktober eingeschrieben gewesen sind.

(3) Wird ein Schulgebäude für eine neu zu errichtende Volksschule oder Sonderschule bereitgestellt, so sind die Schulerhaltungsbeiträge nach der Zahl der Schüler zu berechnen, die im Schulsprengel wohnen und die für den Besuch dieser Schule in Betracht kommen werden.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 09.04.2009 bis 28.02.2023
§ 61

Schulerhaltungsbeiträge für Volksschulen

und Sonderschulen

(1) Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Volksschule oder einer Sonderschule gehört, für die sie nicht gesetzliche Schulerhalter sind, haben dem gesetzlichen Schulerhalter die Kosten (§ 60 Abs 1) durch Schulerhaltungsbeiträge anteilsmäßig zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Schulbaufonds, gedeckt sind.

(2) Die Schulerhaltungsbeiträge ergeben sich aus dem Verhältnis der im Gebiet der beitragspflichtigen Gemeinden wohnenden Schüler zur Gesamtzahl der Schüler, die am 15. Oktober eingeschrieben gewesen sind.

(3) Wird ein Schulgebäude für eine neu zu errichtende Volksschule oder Sonderschule bereitgestellt, so sind die Schulerhaltungsbeiträge nach der Zahl der Schüler zu berechnen, die im Schulsprengel wohnen und die für den Besuch dieser Schule in Betracht kommen werden.

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