§ 62 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Schulgemeindeverbände und Städte mit eigenem Statut, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule gehört, für die sie nicht selbst gesetzliche Schulerhalter sind, haben dem gesetzlichen Schulerhalter die Kosten (§ 60 Abs. 1) durch Schulerhaltungsbeiträge anteilsmäßig zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Schulbaufonds, gedeckt sind.

(2) Die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.09.2020 bis 28.02.2023
(1) Schulgemeindeverbände und Städte mit eigenem Statut, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule gehört, für die sie nicht selbst gesetzliche Schulerhalter sind, haben dem gesetzlichen Schulerhalter die Kosten (§ 60 Abs. 1) durch Schulerhaltungsbeiträge anteilsmäßig zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Schulbaufonds, gedeckt sind.

(2) Die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

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