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(2) Das Land hat von den Gemeinden jeweils eines politischen Bezirkes aufzubringenden Beträgen (Abs. 1) einen Betrag von 8 Cent pro Gemeindemitglied der Gemeinden des politischen Bezirkes zur Bestreitung des Sachaufwandes im Sinne des Abs. 1 zu verwenden, der durch die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen im politischen Bezirk entsteht. 7 Cent pro Gemeindemitglied aller Gemeinden hat das Land zur Bestreitung des Sachaufwandes im Sinne des Abs. 1 zu verwenden, der durch die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen im gesamten Bereich des Landes entsteht. Hiebei ist ein für die einzelnen Zielgruppen von sonderpädagogischen Maßnahmen in unterschiedlicher Höhe entstehender Sachaufwand angemessen zu berücksichtigen.
(3) Für die bei der Berechnung der Beträge nach Abs. 1 und 2 zu ermittelnde Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 zu Grunde zu legen.
(4) Die Landesregierung hat die in Abs. 2 festgelegten Beträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 5 vH beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem der Indexänderung folgenden Kalenderjahr in Kraft zu setzen. Die Festsetzung hat in vollen Cent-Beträgen zu erfolgen, wobei Restbeträge bis zu 0,5 Cent abzurunden und Restbeträge von mehr als 0,5 Cent aufzurunden sind.
(2) Das Land hat von den Gemeinden jeweils eines politischen Bezirkes aufzubringenden Beträgen (Abs. 1) einen Betrag von 8 Cent pro Gemeindemitglied der Gemeinden des politischen Bezirkes zur Bestreitung des Sachaufwandes im Sinne des Abs. 1 zu verwenden, der durch die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen im politischen Bezirk entsteht. 7 Cent pro Gemeindemitglied aller Gemeinden hat das Land zur Bestreitung des Sachaufwandes im Sinne des Abs. 1 zu verwenden, der durch die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen im gesamten Bereich des Landes entsteht. Hiebei ist ein für die einzelnen Zielgruppen von sonderpädagogischen Maßnahmen in unterschiedlicher Höhe entstehender Sachaufwand angemessen zu berücksichtigen.
(3) Für die bei der Berechnung der Beträge nach Abs. 1 und 2 zu ermittelnde Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 zu Grunde zu legen.
(4) Die Landesregierung hat die in Abs. 2 festgelegten Beträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 5 vH beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem der Indexänderung folgenden Kalenderjahr in Kraft zu setzen. Die Festsetzung hat in vollen Cent-Beträgen zu erfolgen, wobei Restbeträge bis zu 0,5 Cent abzurunden und Restbeträge von mehr als 0,5 Cent aufzurunden sind.