§ 66a K-SchG Sonderfinanzierung der Bereitstellung

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Bestreitung des Sachaufwandes, der durch die Bereitstellung sonderpädagogischer Maßnahmen im jeweiligen politischen Bezirk entsteht und der nicht vom Bund ersetzt wird, haben die Gemeinden einen Betrag in der Höhe von zehn Cent pro Gemeindemitglied der Gemeinde an das Land zu leisten. Der von den Gemeinden jeweils zu leistende Betrag ist in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten.
  2. (2)Absatz 2Das Land hat den von den Gemeinden gemäß Abs. 1 aufzubringenden Betrag zur Bestreitung des Sachaufwandes zu verwenden, der durch die Bereitstellung sonderpädagogischer Maßnahmen entsteht und nicht vom Bund ersetzt wird.Das Land hat den von den Gemeinden gemäß Absatz eins, aufzubringenden Betrag zur Bestreitung des Sachaufwandes zu verwenden, der durch die Bereitstellung sonderpädagogischer Maßnahmen entsteht und nicht vom Bund ersetzt wird.
  3. (3)Absatz 3Für die bei der Berechnung des Betrages nach Abs. 1 zu ermittelnde Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017§ 11 Abs. 8 FAG 2024 zu Grunde zu legen.Für die bei der Berechnung des Betrages nach Absatz eins, zu ermittelnde Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß Paragraph 1011, Absatz 78, Finanzausgleichsgesetz 2017FAG 2024 zu Grunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat den in Abs. 1 festgelegten Betrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 5 vH beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem der Indexänderung folgenden Kalenderjahr in Kraft zu setzen. Die Festsetzung hat in vollen Cent-Beträgen zu erfolgen, wobei Restbeträge bis zu 0,5 Cent abzurunden und Restbeträge von mehr als 0,5 Cent aufzurunden sind.Die Landesregierung hat den in Absatz eins, festgelegten Betrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 5 vH beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem der Indexänderung folgenden Kalenderjahr in Kraft zu setzen. Die Festsetzung hat in vollen Cent-Beträgen zu erfolgen, wobei Restbeträge bis zu 0,5 Cent abzurunden und Restbeträge von mehr als 0,5 Cent aufzurunden sind.

Stand vor dem 20.12.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsZur Bestreitung des Sachaufwandes, der durch die Bereitstellung sonderpädagogischer Maßnahmen im jeweiligen politischen Bezirk entsteht und der nicht vom Bund ersetzt wird, haben die Gemeinden einen Betrag in der Höhe von zehn Cent pro Gemeindemitglied der Gemeinde an das Land zu leisten. Der von den Gemeinden jeweils zu leistende Betrag ist in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten.
  2. (2)Absatz 2Das Land hat den von den Gemeinden gemäß Abs. 1 aufzubringenden Betrag zur Bestreitung des Sachaufwandes zu verwenden, der durch die Bereitstellung sonderpädagogischer Maßnahmen entsteht und nicht vom Bund ersetzt wird.Das Land hat den von den Gemeinden gemäß Absatz eins, aufzubringenden Betrag zur Bestreitung des Sachaufwandes zu verwenden, der durch die Bereitstellung sonderpädagogischer Maßnahmen entsteht und nicht vom Bund ersetzt wird.
  3. (3)Absatz 3Für die bei der Berechnung des Betrages nach Abs. 1 zu ermittelnde Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017§ 11 Abs. 8 FAG 2024 zu Grunde zu legen.Für die bei der Berechnung des Betrages nach Absatz eins, zu ermittelnde Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß Paragraph 1011, Absatz 78, Finanzausgleichsgesetz 2017FAG 2024 zu Grunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat den in Abs. 1 festgelegten Betrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 5 vH beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem der Indexänderung folgenden Kalenderjahr in Kraft zu setzen. Die Festsetzung hat in vollen Cent-Beträgen zu erfolgen, wobei Restbeträge bis zu 0,5 Cent abzurunden und Restbeträge von mehr als 0,5 Cent aufzurunden sind.Die Landesregierung hat den in Absatz eins, festgelegten Betrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 5 vH beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem der Indexänderung folgenden Kalenderjahr in Kraft zu setzen. Die Festsetzung hat in vollen Cent-Beträgen zu erfolgen, wobei Restbeträge bis zu 0,5 Cent abzurunden und Restbeträge von mehr als 0,5 Cent aufzurunden sind.

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