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(2) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen.
(3) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen – ausgenommen an Samstagen – bis mindestens 16 Uhr anzubieten. Sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau ganztägiger Schulformen gewährt, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt werden, ist die ganztägige Schulform (schulische Tagesbetreuung) an Schultagen bei Vorliegen eines Bedarfs im Sinne des § 46a Abs. 3 oder des § 46a Abs. 5 bis 18 Uhr anzubieten. Während der Unterrichtsstunden, einschließlich der Pausen, entfällt die Betreuung für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler.
(2) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen.
(3) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen – ausgenommen an Samstagen – bis mindestens 16 Uhr anzubieten. Sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau ganztägiger Schulformen gewährt, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt werden, ist die ganztägige Schulform (schulische Tagesbetreuung) an Schultagen bei Vorliegen eines Bedarfs im Sinne des § 46a Abs. 3 oder des § 46a Abs. 5 bis 18 Uhr anzubieten. Während der Unterrichtsstunden, einschließlich der Pausen, entfällt die Betreuung für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler.