§ 79 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen von der Bezirksverwaltungsbehörde vorübergehend mit 45 Minuten festgesetzt werden.

(2) Ausreichende Pausen sind in erforderlicher Anzahl vorzusehen. Nach je zwei Unterrichtsstunden hat die Pause mindestens zehn Minuten zu betragen.

(3) An ganztägigen Schulformen darf eine Stunde des Betreuungsteiles 50 Minuten nicht unterschreiten, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 10.10.2000 bis 31.08.2018
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen von der Bezirksverwaltungsbehörde vorübergehend mit 45 Minuten festgesetzt werden.

(2) Ausreichende Pausen sind in erforderlicher Anzahl vorzusehen. Nach je zwei Unterrichtsstunden hat die Pause mindestens zehn Minuten zu betragen.

(3) An ganztägigen Schulformen darf eine Stunde des Betreuungsteiles 50 Minuten nicht unterschreiten, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.

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