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(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Bildungsdirektion durch Verordnung den Beginn des Schuljahres für einzelne Berufsschulen oder Organisationsformen von Berufsschulen nach deren Anhörung auf einen Schultag in der ersten Septemberwoche vorverlegen, wenn wichtige schulische Gründe hierfür vorliegen.
(3) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Bei ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt. Sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen beginnen die Hauptferien mit dem Abschluß des letzten Lehrganges im Unterrichtsjahr.
(4) Schulfrei sind außer den Hauptferien:
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(4a) Die Bildungsdirektion kann über den Abs. 4 hinaus für einzelne Berufsschulen oder Organisationsformen von Berufsschulen nach deren Anhörung durch Verordnung folgende Tage schulfrei erklären:
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(5) § 74 Abs. 6 gilt in gleicher Weise für die Verlegung der Semesterferien abweichend von Abs. 4 lit. d.
(6) Die Bildungsdirektion kann für Berufsschulen oder Organisationsformen von Berufsschulen nach deren Anhörung in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zusätzlich zu den nach § 10 Abs. 6 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 als schulfrei erklärten Tagen zwei weitere Tage mit Verordnung für schulfrei erklären.
(7) Im Falle einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Ferien, oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse liegenden Gründen kann von der Bildungsdirektion die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei erklärt werden, wobei gleichzeitig bestimmt werden kann, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Die Einbringung ist jedenfalls anzuordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl von Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Die Hauptferien dürfen durch eine Einbringung jedoch nicht um mehr als zwei Wochen verkürzt werden; der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche müssen jedenfalls schulfrei bleiben.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Bildungsdirektion durch Verordnung den Beginn des Schuljahres für einzelne Berufsschulen oder Organisationsformen von Berufsschulen nach deren Anhörung auf einen Schultag in der ersten Septemberwoche vorverlegen, wenn wichtige schulische Gründe hierfür vorliegen.
(3) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Bei ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt. Sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen beginnen die Hauptferien mit dem Abschluß des letzten Lehrganges im Unterrichtsjahr.
(4) Schulfrei sind außer den Hauptferien:
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(4a) Die Bildungsdirektion kann über den Abs. 4 hinaus für einzelne Berufsschulen oder Organisationsformen von Berufsschulen nach deren Anhörung durch Verordnung folgende Tage schulfrei erklären:
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(5) § 74 Abs. 6 gilt in gleicher Weise für die Verlegung der Semesterferien abweichend von Abs. 4 lit. d.
(6) Die Bildungsdirektion kann für Berufsschulen oder Organisationsformen von Berufsschulen nach deren Anhörung in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zusätzlich zu den nach § 10 Abs. 6 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 als schulfrei erklärten Tagen zwei weitere Tage mit Verordnung für schulfrei erklären.
(7) Im Falle einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Ferien, oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse liegenden Gründen kann von der Bildungsdirektion die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei erklärt werden, wobei gleichzeitig bestimmt werden kann, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Die Einbringung ist jedenfalls anzuordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl von Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Die Hauptferien dürfen durch eine Einbringung jedoch nicht um mehr als zwei Wochen verkürzt werden; der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche müssen jedenfalls schulfrei bleiben.