§ 84c K-SchG Sachaufwand

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.11.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Land hat den Sachaufwand des Kärntner Medienzentrums und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch der Außenstellen zu tragen, soweit Abs. 2 und Abs. 3 nicht anderes bestimmen.

(2) Wurden Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet, haben die Schulgemeindeverbände und die Städte mit eigenem Statut dem Land für den Betrieb der Außenstellen geeignet eingerichtete Räumlichkeiten einschließlich der entsprechenden Büroausstattung und der Ausstattung mit nicht zum Verleih bestimmten audiovisuellen und informationstechnischen Geräten zur Verfügung zu stellen.

(3) Die gesetzlichen Schulerhalter der allgemeinbildenden Pflichtschulen haben dem Land zur Ausstattung des Kärntner Medienzentrums und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch zur Ausstattung der Außenstellen mit zum Verleih bestimmten audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten und zu deren Erhaltung jährlich für jeden Schüler, der am 15. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres eine allgemeinbildende Pflichtschule besucht hat, für die sie jeweils Schulerhalter sind, einen Betrag von 2 Euro zu leisten. § 63 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Beträge jeweils amDie Landesregierung hat den nach dem ersten Satz zu leistenden Betrag den gesetzlichen Schulerhaltern bis zum 30. Juni und 31. DezemberSeptember eines jeden Jahres einzubehalten sindvorzuschreiben.

(4) Die den Schulgemeindeverbänden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 erwachsenden Kosten sind von den verbandsangehörigen Gemeinden nach § 65 zu tragen.

Stand vor dem 09.11.2017

In Kraft vom 18.07.2014 bis 09.11.2017

(1) Das Land hat den Sachaufwand des Kärntner Medienzentrums und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch der Außenstellen zu tragen, soweit Abs. 2 und Abs. 3 nicht anderes bestimmen.

(2) Wurden Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet, haben die Schulgemeindeverbände und die Städte mit eigenem Statut dem Land für den Betrieb der Außenstellen geeignet eingerichtete Räumlichkeiten einschließlich der entsprechenden Büroausstattung und der Ausstattung mit nicht zum Verleih bestimmten audiovisuellen und informationstechnischen Geräten zur Verfügung zu stellen.

(3) Die gesetzlichen Schulerhalter der allgemeinbildenden Pflichtschulen haben dem Land zur Ausstattung des Kärntner Medienzentrums und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch zur Ausstattung der Außenstellen mit zum Verleih bestimmten audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten und zu deren Erhaltung jährlich für jeden Schüler, der am 15. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres eine allgemeinbildende Pflichtschule besucht hat, für die sie jeweils Schulerhalter sind, einen Betrag von 2 Euro zu leisten. § 63 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Beträge jeweils amDie Landesregierung hat den nach dem ersten Satz zu leistenden Betrag den gesetzlichen Schulerhaltern bis zum 30. Juni und 31. DezemberSeptember eines jeden Jahres einzubehalten sindvorzuschreiben.

(4) Die den Schulgemeindeverbänden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 erwachsenden Kosten sind von den verbandsangehörigen Gemeinden nach § 65 zu tragen.

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