§ 84f K-SchG Sonstige Betreuung durch das Kärntner Medienzentrum

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

Die LandesbildstelleDas Kärntner Medienzentrum und -, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden Bezirksbildstellen eingerichtet - die Bezirksbildstellen, auch diese, dürfen berufsbildende Pflichtschulen, Schulen des Bundes, Privatschulen und Einrichtungen der Volksbildung und der außerschulischen Jugenderziehung gegen Kostenersatz betreuen. Die Landesregierung hat die zu ersetzenden Kosten unter Bedachtnahme auf den entstehenden zusätzlichen Aufwand in einem Tarif festzusetzen.

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 10.10.2000 bis 17.07.2014

Die LandesbildstelleDas Kärntner Medienzentrum und -, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden Bezirksbildstellen eingerichtet - die Bezirksbildstellen, auch diese, dürfen berufsbildende Pflichtschulen, Schulen des Bundes, Privatschulen und Einrichtungen der Volksbildung und der außerschulischen Jugenderziehung gegen Kostenersatz betreuen. Die Landesregierung hat die zu ersetzenden Kosten unter Bedachtnahme auf den entstehenden zusätzlichen Aufwand in einem Tarif festzusetzen.

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