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(1) Die Bildungsdirektion hat – mit Ausnahme der Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß § 13 Abs. 2 – die Organisationsformen der öffentlichen Pflichtschulen festzusetzen.
(2) Vor Festsetzung der Organisationsformen der allgemeinbildenden Pflichtschulen und vor Festlegung der Geschlechtertrennung in allen öffentlichen Pflichtschulen sind die jeweiligen gesetzlichen Schulerhalter zu hören. Vor der Festsetzung von Organisationsformen im SinnSinne des § 13 Abs. 1 und 3, des § 19a ,und des § 27 Abs. 1 letzter Satz undist überdies das Schulforum, vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinne des § 34 Abs. 1 ist überdies das Schulforumder Schulgemeinschaftsausschuss zu hören..
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(1) Die Bildungsdirektion hat – mit Ausnahme der Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß § 13 Abs. 2 – die Organisationsformen der öffentlichen Pflichtschulen festzusetzen.
(2) Vor Festsetzung der Organisationsformen der allgemeinbildenden Pflichtschulen und vor Festlegung der Geschlechtertrennung in allen öffentlichen Pflichtschulen sind die jeweiligen gesetzlichen Schulerhalter zu hören. Vor der Festsetzung von Organisationsformen im SinnSinne des § 13 Abs. 1 und 3, des § 19a ,und des § 27 Abs. 1 letzter Satz undist überdies das Schulforum, vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinne des § 34 Abs. 1 ist überdies das Schulforumder Schulgemeinschaftsausschuss zu hören..
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