§ 86a K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Voraussetzung für die Abhaltung eines alternativen Pflichtgegenstandes, eines Freigegenstandes, einer unverbindlichen Übung oder eines Förderunterrichtes im Sinne des § 15 Abs. 1, des § 22 Abs. 2, des § 29 Abs. 1a, des § 36 Abs. 1a oder des § 43 Abs. 1 ist, dass die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden jeweils nicht überschritten werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 24.01.2013 bis 31.08.2018
Voraussetzung für die Abhaltung eines alternativen Pflichtgegenstandes, eines Freigegenstandes, einer unverbindlichen Übung oder eines Förderunterrichtes im Sinne des § 15 Abs. 1, des § 22 Abs. 2, des § 29 Abs. 1a, des § 36 Abs. 1a oder des § 43 Abs. 1 ist, dass die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden jeweils nicht überschritten werden.

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