§ 87 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Weiterbestand voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind und die Unterbringung der Schüler bei einem ihnen zumutbaren Schulweg in anderen Schulen möglich ist.

(2) Die Bildungsdirektion darf, sofern dies vom gesetzlichen Schulerhalter beantragt wird, gleichzeitig mit der Auflassung einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule nach Abs. 1 die Errichtung von Expositurklassen bei einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Schule desselben Schulerhalters anordnen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen vorliegen (§ 11 Abs. 2, § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2).

Stand vor dem 24.08.2020

In Kraft vom 01.09.2018 bis 24.08.2020

(1) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Weiterbestand voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind und die Unterbringung der Schüler bei einem ihnen zumutbaren Schulweg in anderen Schulen möglich ist.

(2) Die Bildungsdirektion darf, sofern dies vom gesetzlichen Schulerhalter beantragt wird, gleichzeitig mit der Auflassung einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule nach Abs. 1 die Errichtung von Expositurklassen bei einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Schule desselben Schulerhalters anordnen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen vorliegen (§ 11 Abs. 2, § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2).

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