Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu. Abweichend vom ersten Satz kommt den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften in behördlichen Verfahren keine gesonderte Parteistellung zu, wenn diese Gebietskörperschaft einem Schulgemeindeverband (§ 5) angehört und dieser Schulgemeindeverband in dem betreffenden behördlichen Verfahren im eigenen Namen und durch eigene Organe Angelegenheiten der verbandsangehörigen Gemeinden wahrnimmt.
(2) (entfällt)
(3) Die LandesregierungBildungsdirektion hat vor Erlassung einer Verordnung über die Festsetzung von Schulsprengeln die betroffenen gesetzlichen Schulerhalter und Gebietskörperschaften anzuhören.
(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu. Abweichend vom ersten Satz kommt den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften in behördlichen Verfahren keine gesonderte Parteistellung zu, wenn diese Gebietskörperschaft einem Schulgemeindeverband (§ 5) angehört und dieser Schulgemeindeverband in dem betreffenden behördlichen Verfahren im eigenen Namen und durch eigene Organe Angelegenheiten der verbandsangehörigen Gemeinden wahrnimmt.
(2) (entfällt)
(3) Die LandesregierungBildungsdirektion hat vor Erlassung einer Verordnung über die Festsetzung von Schulsprengeln die betroffenen gesetzlichen Schulerhalter und Gebietskörperschaften anzuhören.