§ 93 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat vor allen behördlichen Maßnahmen gemäß den §§ 50 Abs. 1, 55 Abs. 1, 57 Abs. 1, 74 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 7a und Abs. 8, 80 Abs. 2, Abs. 4a, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, 85 bis 88 sowie 90 Abs. 3 den Landesschulrat anzuhören. Bei Maßnahmen nach § 85 Abs. 1 betreffend die Errichtung oder Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule, bei Maßnahmen nach § 85a sowie bei Maßnahmen der Festlegung der Geschlechtertrennung in öffentlichen Pflichtschulen (§ 86 Abs. 1 und 2) ist das Kollegium des Landesschulrates anzuhören.

(1a) In den Fällen des § 74 Abs. 8 erster Satz und des § 80 Abs. 8 erster Satz hat, wenn die Schulfreierklärung durch die Landesregierung wegen Gefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, an die Stelle der Anhörung des Landesschulrates dessen nachträgliche Information zu treten.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor allen behördlichen Maßnahmen, die ihr gemäß § 79 Abs. 1 und § 88 obliegen, den Landesschulrat zu hören.

(3) Der gesetzliche Schulerhalter hat vor der Erteilung des Unterrichts in Schülergruppen gemäß § 31 Abs. 5 den Landesschulrat zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu übermitteln.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 10.11.2017 bis 31.08.2018
(1) Die Landesregierung hat vor allen behördlichen Maßnahmen gemäß den §§ 50 Abs. 1, 55 Abs. 1, 57 Abs. 1, 74 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 7a und Abs. 8, 80 Abs. 2, Abs. 4a, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, 85 bis 88 sowie 90 Abs. 3 den Landesschulrat anzuhören. Bei Maßnahmen nach § 85 Abs. 1 betreffend die Errichtung oder Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule, bei Maßnahmen nach § 85a sowie bei Maßnahmen der Festlegung der Geschlechtertrennung in öffentlichen Pflichtschulen (§ 86 Abs. 1 und 2) ist das Kollegium des Landesschulrates anzuhören.

(1a) In den Fällen des § 74 Abs. 8 erster Satz und des § 80 Abs. 8 erster Satz hat, wenn die Schulfreierklärung durch die Landesregierung wegen Gefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, an die Stelle der Anhörung des Landesschulrates dessen nachträgliche Information zu treten.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor allen behördlichen Maßnahmen, die ihr gemäß § 79 Abs. 1 und § 88 obliegen, den Landesschulrat zu hören.

(3) Der gesetzliche Schulerhalter hat vor der Erteilung des Unterrichts in Schülergruppen gemäß § 31 Abs. 5 den Landesschulrat zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu übermitteln.

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