Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1a) In den Fällen des § 74 Abs. 8 erster Satz und des § 80 Abs. 8 erster Satz hat, wenn die Schulfreierklärung durch die Landesregierung wegen Gefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, an die Stelle der Anhörung des Landesschulrates dessen nachträgliche Information zu treten.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor allen behördlichen Maßnahmen, die ihr gemäß § 79 Abs. 1 und § 88 obliegen, den Landesschulrat zu hören.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter hat vor der Erteilung des Unterrichts in Schülergruppen gemäß § 31 Abs. 5 den Landesschulrat zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu übermitteln.
(1a) In den Fällen des § 74 Abs. 8 erster Satz und des § 80 Abs. 8 erster Satz hat, wenn die Schulfreierklärung durch die Landesregierung wegen Gefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, an die Stelle der Anhörung des Landesschulrates dessen nachträgliche Information zu treten.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor allen behördlichen Maßnahmen, die ihr gemäß § 79 Abs. 1 und § 88 obliegen, den Landesschulrat zu hören.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter hat vor der Erteilung des Unterrichts in Schülergruppen gemäß § 31 Abs. 5 den Landesschulrat zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu übermitteln.