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(2) Als familieneigene Dienstnehmer gelten:
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(3) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 finden die Bestimmungen der §§ 14, 96 bis 113e, 128 und 129, sowie die Abschnitte 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Abweichend davon sind die §§ 112 bis 113e auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.
(4) Die §§ 35 bis 42a gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Elternteil ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001, 1/2011, 56/2019
(2) Als familieneigene Dienstnehmer gelten:
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(3) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 finden die Bestimmungen der §§ 14, 96 bis 113e, 128 und 129, sowie die Abschnitte 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Abweichend davon sind die §§ 112 bis 113e auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.
(4) Die §§ 35 bis 42a gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Elternteil ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001, 1/2011, 56/2019