§ 3 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Von den Vorschriften des Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs§ 3 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. 3 die familieneigenen Dienstnehmer (Abs. 2) und der eingetragene Partner des Dienstgebers ausgenommen, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

(2) Als familieneigene Dienstnehmer gelten:

a)

der Ehegatte,

b)

die Kinder und Kindeskinder,

c)

die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,

d)

die Eltern und Großeltern.

(3) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 finden die Bestimmungen der §§ 14, 96 bis 113e, 128 und 129, sowie die Abschnitte 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Abweichend davon sind die §§ 112 bis 113e auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.

(4) Die §§ 35 bis 42a gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Elternteil ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001, 1/2011, 56/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 07.08.2019 bis 31.12.2019
(1) Von den Vorschriften des Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs§ 3 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. 3 die familieneigenen Dienstnehmer (Abs. 2) und der eingetragene Partner des Dienstgebers ausgenommen, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

(2) Als familieneigene Dienstnehmer gelten:

a)

der Ehegatte,

b)

die Kinder und Kindeskinder,

c)

die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,

d)

die Eltern und Großeltern.

(3) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 finden die Bestimmungen der §§ 14, 96 bis 113e, 128 und 129, sowie die Abschnitte 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Abweichend davon sind die §§ 112 bis 113e auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.

(4) Die §§ 35 bis 42a gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Elternteil ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001, 1/2011, 56/2019

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