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(2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Bedienstete des Bundes, des Landes, der Gemeindeverbände und Gemeinden keine Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 15/2013
(2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Bedienstete des Bundes, des Landes, der Gemeindeverbände und Gemeinden keine Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 15/2013