§ 4 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Abschnitte 2, 2a, 6 und 9 sowie die §§ 60a § 4 LFAGbis 60k des Abschnittes 2b, die §§ 60l bis 71 des Abschnittes 3 und die §§ 87 bis 95 des Abschnittes 4 sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Bedienstete des Bundes, des Landes, der Gemeindeverbände und Gemeinden keine Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 15/2013

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.04.2013 bis 31.12.2019
(1) Die Abschnitte 2, 2a, 6 und 9 sowie die §§ 60a § 4 LFAGbis 60k des Abschnittes 2b, die §§ 60l bis 71 des Abschnittes 3 und die §§ 87 bis 95 des Abschnittes 4 sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Bedienstete des Bundes, des Landes, der Gemeindeverbände und Gemeinden keine Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 15/2013

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