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1. Abschnitt | |
§ | 1 Auskunftspflicht |
§ | 2 Recht auf Auskunft |
§ | 3 Auskunftserteilung |
§ | 4 Auskunftsverweigerung |
2. Abschnitt | |
§ | 5 Förderung der Umweltinformation; informationspflichtige Stellen |
§ | 6 Freier Zugang zu Umweltinformationen |
§ | 7 Mitteilungspflichten |
§ | 8 Mitteilungsschranken |
§ | 8a Behandlung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen |
§ | 9 Rechtsschutz |
§ | 10 Gebühren |
§ | 11 Veröffentlichung von Umweltinformationen |
§ | 12 Umweltzustandsbericht |
2a. Abschnitt | |
§ | 12a Informationspflicht |
§ | 12b Bericht zum lebensbegleitenden Lernen |
2b. Abschnitt Information zu landesgesetzlichen Gremien | |
§ | 12c Veröffentlichungspflicht |
3. Abschnitt | |
§ | 13 |
§ | 14 |
3a. Abschnitt | |
§ | 14a Allgemeine Regelungen zum Datenschutzbeauftragten |
§ | 14b Datenschutzbeauftragte im Bereich des Landes |
4. Abschnitt | |
§ | 15 Anwendungsbereich |
§ | 16 Recht auf Weiterverwendung, Anträge und Erledigung |
§ | 17 Form der Bereitstellung, praktische Vorkehrungen und Transparenz |
§ | 17a Entgelte |
§ | 18 Bedingungen für die Weiterverwendung, Nichtdiskriminierung und Ausschließlichkeitsvereinbarungen |
§ | 18a Rechtschutz |
§ | 19 Berichtspflichten |
4a. Abschnitt | |
§ | 19a Ziel dieses Abschnittes |
§ | 19b Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze |
§ | 19c Begriffsbestimmungen |
§ | 19d Anforderungen an Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste |
§ | 19e Netzdienste |
§ | 19f Elektronisches Netzwerk |
§ | 19g Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit |
§ | 19h Entgelte und Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten durch die Öffentlichkeit |
§ | 19i Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch inländische öffentliche Geodatenstellen |
§ | 19j Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch ausländische öffentliche Stellen |
§ | 19k Rechtsschutz |
§ | 19l Geodateninfrastruktur-Koordinierungsstelle |
§ | 19m Monitoring und Berichtspflichten |
§ | 19n Verordnungsermächtigung der Landesregierung |
5. Abschnitt | |
§ | 20 Aufgaben |
§ | 21 Grundsätze |
§ | 22 Beschaffung und Verarbeitung von Daten |
§ | 23 Personenbezogene Daten |
6. Abschnitt | |
§ | 24 Eigener Wirkungsbereich |
§ | 25 (entfällt) |
§ | 26 Abgabenbefreiung |
§ | 26a Verweise |
§ | 26b Sprachliche Gleichbehandlung |
§ | 26c Übergangsbestimmungen |
§ | 26d |
§ | 27 Umsetzungshinweise |
§ | 28 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten |
1. Abschnitt
Allgemeine Auskunftspflicht
§ 1
Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(2) Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.
(3) Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.
(4) Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den Mitgliedern und sonstigen Zugehörigen zur Auskunft verpflichtet, und dies nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
1. Abschnitt | |
§ | 1 Auskunftspflicht |
§ | 2 Recht auf Auskunft |
§ | 3 Auskunftserteilung |
§ | 4 Auskunftsverweigerung |
2. Abschnitt | |
§ | 5 Förderung der Umweltinformation; informationspflichtige Stellen |
§ | 6 Freier Zugang zu Umweltinformationen |
§ | 7 Mitteilungspflichten |
§ | 8 Mitteilungsschranken |
§ | 8a Behandlung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen |
§ | 9 Rechtsschutz |
§ | 10 Gebühren |
§ | 11 Veröffentlichung von Umweltinformationen |
§ | 12 Umweltzustandsbericht |
2a. Abschnitt | |
§ | 12a Informationspflicht |
§ | 12b Bericht zum lebensbegleitenden Lernen |
2b. Abschnitt Information zu landesgesetzlichen Gremien | |
§ | 12c Veröffentlichungspflicht |
3. Abschnitt | |
§ | 13 |
§ | 14 |
3a. Abschnitt | |
§ | 14a Allgemeine Regelungen zum Datenschutzbeauftragten |
§ | 14b Datenschutzbeauftragte im Bereich des Landes |
4. Abschnitt | |
§ | 15 Anwendungsbereich |
§ | 16 Recht auf Weiterverwendung, Anträge und Erledigung |
§ | 17 Form der Bereitstellung, praktische Vorkehrungen und Transparenz |
§ | 17a Entgelte |
§ | 18 Bedingungen für die Weiterverwendung, Nichtdiskriminierung und Ausschließlichkeitsvereinbarungen |
§ | 18a Rechtschutz |
§ | 19 Berichtspflichten |
4a. Abschnitt | |
§ | 19a Ziel dieses Abschnittes |
§ | 19b Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze |
§ | 19c Begriffsbestimmungen |
§ | 19d Anforderungen an Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste |
§ | 19e Netzdienste |
§ | 19f Elektronisches Netzwerk |
§ | 19g Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit |
§ | 19h Entgelte und Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten durch die Öffentlichkeit |
§ | 19i Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch inländische öffentliche Geodatenstellen |
§ | 19j Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch ausländische öffentliche Stellen |
§ | 19k Rechtsschutz |
§ | 19l Geodateninfrastruktur-Koordinierungsstelle |
§ | 19m Monitoring und Berichtspflichten |
§ | 19n Verordnungsermächtigung der Landesregierung |
5. Abschnitt | |
§ | 20 Aufgaben |
§ | 21 Grundsätze |
§ | 22 Beschaffung und Verarbeitung von Daten |
§ | 23 Personenbezogene Daten |
6. Abschnitt | |
§ | 24 Eigener Wirkungsbereich |
§ | 25 (entfällt) |
§ | 26 Abgabenbefreiung |
§ | 26a Verweise |
§ | 26b Sprachliche Gleichbehandlung |
§ | 26c Übergangsbestimmungen |
§ | 26d |
§ | 27 Umsetzungshinweise |
§ | 28 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten |
1. Abschnitt
Allgemeine Auskunftspflicht
§ 1
Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(2) Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.
(3) Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.
(4) Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den Mitgliedern und sonstigen Zugehörigen zur Auskunft verpflichtet, und dies nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.