§ 7 K-ISG § 7

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Einem Antragsteller sind Umweltinformationen, unter Berücksichtigung der allenfalls vom Antragsteller angegebenen Termine, so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zugänglich zu machen.

(2) Ist die beantragte Information derart umfangreich und komplex, dass die Zugänglichmachung innerhalb eines Monats nicht möglich ist, so ist diese Umweltinformation innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags zugänglich zu machen. In diesem Fall ist dem Antragsteller die Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist mitzuteilen.

(3) Ist ein Antrag zu allgemein formuliert, so ist der Antragsteller so rasch wie möglich, spätestens innerhalb eines Monats aufzufordern, den Antrag innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist zu präzisieren. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.

(4) Wird der Antrag auf ZurverfügungstellungDie beantragten Informationen sind in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall von Umweltinformationendem Antragsteller verlangt wird oder in einer bestimmtenanderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der Antragsteller auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 11), die in einer anderen Form oder in einem bestimmtenanderen Format gestelltvorliegen, so ist diesem Antragverwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu entsprechen, es sei denn

a)

die Informationen sind bereits in einer anderen, dem Antragsteller leicht zugänglichen Form beziehungsweise einem anderen, dem Antragsteller leicht zugänglichen Format öffentlich verfügbar oder

b)

es ist für die Behörde in Anbetracht des damit verbundenen Aufwandes angemessen, die Information in einer anderen Form beziehungsweise in einem anderen Format zugänglich zu machen; in diesem Fall sind die Gründe für die Wahl dieser anderen Form beziehungsweise dieses anderen Formats anzugeben.

Dieden bei den informationspflichtigen Stellen habenvorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Gründe, aus denen es abgelehnt wird, die In-formationen auszugsweiseWahl eines anderen Formates oder vollständig in der gewünschteneiner anderen Form oder dem gewünschten Format zugänglich zu machen,sind anzugeben und dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Antragstellungnach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) Wird einem Begehren nicht entsprochen, so ist das in der Verständigung zu begründen und es ist auf das Rechtsschutzverfahren (§ 9) hinzuweisen.

Stand vor dem 06.04.2016

In Kraft vom 30.08.2010 bis 06.04.2016

(1) Einem Antragsteller sind Umweltinformationen, unter Berücksichtigung der allenfalls vom Antragsteller angegebenen Termine, so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zugänglich zu machen.

(2) Ist die beantragte Information derart umfangreich und komplex, dass die Zugänglichmachung innerhalb eines Monats nicht möglich ist, so ist diese Umweltinformation innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags zugänglich zu machen. In diesem Fall ist dem Antragsteller die Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist mitzuteilen.

(3) Ist ein Antrag zu allgemein formuliert, so ist der Antragsteller so rasch wie möglich, spätestens innerhalb eines Monats aufzufordern, den Antrag innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist zu präzisieren. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.

(4) Wird der Antrag auf ZurverfügungstellungDie beantragten Informationen sind in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall von Umweltinformationendem Antragsteller verlangt wird oder in einer bestimmtenanderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der Antragsteller auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 11), die in einer anderen Form oder in einem bestimmtenanderen Format gestelltvorliegen, so ist diesem Antragverwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu entsprechen, es sei denn

a)

die Informationen sind bereits in einer anderen, dem Antragsteller leicht zugänglichen Form beziehungsweise einem anderen, dem Antragsteller leicht zugänglichen Format öffentlich verfügbar oder

b)

es ist für die Behörde in Anbetracht des damit verbundenen Aufwandes angemessen, die Information in einer anderen Form beziehungsweise in einem anderen Format zugänglich zu machen; in diesem Fall sind die Gründe für die Wahl dieser anderen Form beziehungsweise dieses anderen Formats anzugeben.

Dieden bei den informationspflichtigen Stellen habenvorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Gründe, aus denen es abgelehnt wird, die In-formationen auszugsweiseWahl eines anderen Formates oder vollständig in der gewünschteneiner anderen Form oder dem gewünschten Format zugänglich zu machen,sind anzugeben und dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Antragstellungnach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) Wird einem Begehren nicht entsprochen, so ist das in der Verständigung zu begründen und es ist auf das Rechtsschutzverfahren (§ 9) hinzuweisen.

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